Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse sind solche, die vorwiegend der Allgemeinheit dienen, unabhängig davon, ob ihr Träger das Gemeinwesen ist oder ob eine private Trägerschaft besteht. Zu den Bauten im öffentlichen Interesse gehören typischerweise auch Schwimmbäder, Tennisanlagen, Sportzentren, Parks und andere der Allgemeinheit offenstehende Anlagen sowie damit in engem sachlichem Zusammenhang stehende Bauten.11