77 BauG sind Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen) insbesondere auszuscheiden für Verwaltungsgebäude, Schulen, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Anlagen öffentlicher Dienste (Bst. a), Sammelanlagen des Zivilschutzes (Bst. b), Bauten und Anlagen kultureller und gemeinnütziger Institutionen sowie für die Gestaltung von Orts- und Quartierzentren (Bst. c), Parks, Gärten, Spiel- und Sportanlagen, Kurortseinrichtungen (Bst. d) sowie Gelände für den Skisport, für die Erstellung von Skiliften und Seilbahnen sowie für die Parkplätze zu diesen Personentransportmitteln (Bst. e).