c) Im Kommentar zum GBR wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) des GBR Zonen nach Art. 77 BauG seien. Gemäss Art. 77 BauG sind Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen) insbesondere auszuscheiden für Verwaltungsgebäude, Schulen, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Anlagen öffentlicher Dienste (Bst. a), Sammelanlagen des Zivilschutzes (Bst. b), Bauten und Anlagen kultureller und gemeinnütziger Institutionen sowie für die Gestaltung von Orts- und Quartierzentren (Bst. c), Parks, Gärten, Spiel- und Sportanlagen, Kurortseinrichtungen (Bst.