b) Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG8 setzt für die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Die in einer Zone zulässigen Nutzungen werden durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Der Zweck der ZöN F, in welcher sich das Bauvorhaben befindet, wird in Art. 221 Abs. 4 GBR9 wie folgt umschrieben: "Schulhäuser, Kindergarten, Aula, Mehrzweckhalle, Turn- und Spielfelder, Autoabstellplätze".