Parteieingabe verwiesen. Dennoch ist auch darin keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, da die Beschwerdeführenden nicht nur von den Fach- und Amtsberichten, sondern auch von der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 Kenntnis hatten. Sie konnten damit nachvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Rügen abwies und waren entsprechend in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3. Zonenkonformität