Vorgaben entspricht. Aus diesen Ausführungen ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Sie musste sich im Entscheid nicht zu sämtlichen Einwänden der Einsprechenden äussern. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz mehrfach auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom 31. März 2017 oder auf die Beurteilung der Fachbehörden in den Fach- und Amtsberichten verweist und diesen Ausführungen zustimmt. Dieses Vorgehen ist hinsichtlich der Fach- und Amtsberichte jedoch durchaus üblich und legitim.