c) Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund ungenügender Begründung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich oder implizit bei den Themenbereichen Zonenkonformität, Verstoss gegen die Baumasse, Grundwasserschutz/Baugrund, Verkehrsaufkommen/Erschliessung, Lärmemissionen und Aussenbeleuchtung. Der angefochtene Entscheid ist zwar nicht sehr ausführlich, geht jedoch auf alle diese Themenbereiche ein. Dabei wird kurz begründet, wieso die Rügen der Einsprechenden aus Sicht der Vorinstanz abzuweisen sind und wieso das Vorhaben den massgebenden