3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2017/122 5 zurückzuweisen, zumal es nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz sei, erstmals zu gewichtigen Vorbringen Stellung zu nehmen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 BV5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die entscheidende Behörde nicht nur, die Äusserungen der Parteien entgegenzunehmen, sondern auch dazu, diese Äusserungen zu würdigen.6