a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid auf eine Vielzahl ihrer Rügen nicht oder nur ungenügend eingegangen. Es falle auf, dass sich der vorinstanzliche Entscheid bei der Auseinandersetzung mit den Einsprachen exakt nach dem Aufbau der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 ausrichte. Es werde unreflektiert auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen, eine Würdigung ihrer in den Einsprachen vorgebrachten Rügen fehle weitgehend. Damit verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör in gravierender Weise. Der Entscheid sei daher aufzuheben und an die Vorinstanz