b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Der Beschwerdeführer 1 ist Miteigentümer der Parzelle F.________ Grundbuchblatt Nr. N.________ und im Gebäude auf dieser Parzelle wohnhaft. Der Beschwerdeführer 2 ist im Gebäude auf der Parzelle F.________ Grundbuchblatt Nr. O.________ wohnhaft. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sind schliesslich Miteigentümerinnen der Parzelle F.________ Grundbuchblatt Nr. P.___