das Verfahren mit Verfügung vom 30. November 2017 hinsichtlich dieser Beschwerdeführerin als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde dabei verzichtet; die betreffende Beschwerdeführerin wurde jedoch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 600.00 zu bezahlen.