2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 25. September 2017 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 25. August 2017 und die Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung des Entscheides und die Erteilung des Bauabschlages.