ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/122 Bern, 20. April 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 Frau C.________ Beschwerdeführerin 3 Frau D.________ Beschwerdeführerin 4 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Einwohnergemeinde F.________, Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Fürsprecher G.________ sowie Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE), Reiterstrasse 11, 3011 Bern Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel vom 25. August 2017 (bbew 2/2017; Dreifachsporthalle mit Tiefgarage) RA Nr. 110/2017/122 2 I. Sachverhalt 1. Nachdem die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) einem ersten Baugesuch der Beschwerdegegnerin für den Neubau einer Dreifachsporthalle am 2. April 2014 aus ästhetischen Gründen den Bauabschlag erteilte (RA Nr. 110/2013/329), überarbeitete diese das Projekt. Am 20. Dezember 2016 reichte die Beschwerdegegnerin ein neues Baugesuch ein für den Neubau einer Dreifachsporthalle mit Tiefgarage auf den Parzellen F.________ Grundbuchblatt Nr. H.________ und Nr. I.________. Am 2. und 10. Februar 2017 reichte sie Projektänderungen ein. Die Bauparzellen liegen in der Zone für öffentliche Nutzungen F mit der Zweckbestimmung "Schulhäuser, Kindergarten, Aula, Mehrzweckhalle, Turn- und Spielfelder, Autoabstellplätze". Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 25. August 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 25. September 2017 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 25. August 2017 und die Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung des Entscheides und die Erteilung des Bauabschlages. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Gesamtentscheides vom 25. August 2017. Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten könne. Mit Stellungnahmen vom 10. Oktober 2017 und 26.Oktober 2017 äusserten sich das AWA und das AUE zur Beschwerde. 4. Mit Eingabe vom 16.Oktober 2017 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bekannt, dass die Beschwerdeführerin 5 gemäss Beschwerdeschrift vom 25. September 2017 die Beschwerde zurückziehe. Das Rechtsamt der BVE schrieb 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2017/122 3 das Verfahren mit Verfügung vom 30. November 2017 hinsichtlich dieser Beschwerdeführerin als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde dabei verzichtet; die betreffende Beschwerdeführerin wurde jedoch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 600.00 zu bezahlen. 5. Das Rechtsamt holte bei der Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, sowie bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) je einen Fachbericht ein. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichte die Beschwerdegegnerin zudem detaillierte Angaben zur neuen Scheinwerferanlage ein, welche das Rechtsamt durch das beco, Fachbereich Immissionsschutz, auf deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über die Lichtemissionen und -immissionen nach der Umweltschutzgesetzgebung überprüfen liess. Die Verfahrensbeteiligten hatten weiter Gelegenheit, zu den vom Rechtsamt für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vorgeschlagenen Auflagen im Zusammenhang mit der Grundwasserthematik Stellung zu nehmen. Die Verfahrensbeteiligen hatten schliesslich die Möglichkeit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. 6. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten und die Fachberichte wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). RA Nr. 110/2017/122 4 vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Sämtliche Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Der Beschwerdeführer 1 ist Miteigentümer der Parzelle F.________ Grundbuchblatt Nr. N.________ und im Gebäude auf dieser Parzelle wohnhaft. Der Beschwerdeführer 2 ist im Gebäude auf der Parzelle F.________ Grundbuchblatt Nr. O.________ wohnhaft. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sind schliesslich Miteigentümerinnen der Parzelle F.________ Grundbuchblatt Nr. P.________. Diese Parzellen befinden sich in unmittelbarer Nähe der Bauparzellen und sind alle nur durch eine Strasse vom Bauvorhaben getrennt. Damit sind alle Beschwerdeführenden als Nachbarn unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Beschwerde befugt. c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG) und enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Begründung des angefochtenen Entscheids a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid auf eine Vielzahl ihrer Rügen nicht oder nur ungenügend eingegangen. Es falle auf, dass sich der vorinstanzliche Entscheid bei der Auseinandersetzung mit den Einsprachen exakt nach dem Aufbau der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 ausrichte. Es werde unreflektiert auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen, eine Würdigung ihrer in den Einsprachen vorgebrachten Rügen fehle weitgehend. Damit verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör in gravierender Weise. Der Entscheid sei daher aufzuheben und an die Vorinstanz 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2017/122 5 zurückzuweisen, zumal es nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz sei, erstmals zu gewichtigen Vorbringen Stellung zu nehmen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 BV5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die entscheidende Behörde nicht nur, die Äusserungen der Parteien entgegenzunehmen, sondern auch dazu, diese Äusserungen zu würdigen.6 Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.7 c) Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund ungenügender Begründung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich oder implizit bei den Themenbereichen Zonenkonformität, Verstoss gegen die Baumasse, Grundwasserschutz/Baugrund, Verkehrsaufkommen/Erschliessung, Lärmemissionen und Aussenbeleuchtung. Der angefochtene Entscheid ist zwar nicht sehr ausführlich, geht jedoch auf alle diese Themenbereiche ein. Dabei wird kurz begründet, wieso die Rügen der Einsprechenden aus Sicht der Vorinstanz abzuweisen sind und wieso das Vorhaben den massgebenden Vorgaben entspricht. Aus diesen Ausführungen ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Sie musste sich im Entscheid nicht zu sämtlichen Einwänden der Einsprechenden äussern. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz mehrfach auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom 31. März 2017 oder auf die Beurteilung der Fachbehörden in den Fach- und Amtsberichten verweist und diesen Ausführungen zustimmt. Dieses Vorgehen ist hinsichtlich der Fach- und Amtsberichte jedoch durchaus üblich und legitim. Was die Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin betrifft, so erscheint das Vorgehen der Vorinstanz tatsächlich als etwas störend, wird doch damit auf eine 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997., Art. 21 N. 15. 7 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 52 N. 5. RA Nr. 110/2017/122 6 Parteieingabe verwiesen. Dennoch ist auch darin keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, da die Beschwerdeführenden nicht nur von den Fach- und Amtsberichten, sondern auch von der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 Kenntnis hatten. Sie konnten damit nachvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Rügen abwies und waren entsprechend in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Dreifachsporthalle sei in der Zone für öffentliche Nutzungen F (im Folgenden: ZöN F) nicht zonenkonform. Aus der Zweckumschreibung gehe hervor, dass die ZöN F für den Schulbetrieb und damit zusammenhängende Nutzungsformen, wie etwa den Sportunterricht zu Schulzeiten, vorgesehen sei. Die geplante Nutzung der Sporthalle gehe jedoch weit über das für den ordentlichen Schulbetrieb Benötigte hinaus. Die beabsichtigte vermehrte Nutzung durch Vereine gehe mit einer gegenüber dem Schulbetrieb massiv erhöhten Benutzungskadenz am Abend und am Wochenende einher. b) Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG8 setzt für die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Die in einer Zone zulässigen Nutzungen werden durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Der Zweck der ZöN F, in welcher sich das Bauvorhaben befindet, wird in Art. 221 Abs. 4 GBR9 wie folgt umschrieben: "Schulhäuser, Kindergarten, Aula, Mehrzweckhalle, Turn- und Spielfelder, Autoabstellplätze". In Bezug auf die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen sind die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Wird eine solche 8 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 9 Baureglement der Gemeinde F.________ vom 26. Mai 2011, genehmigt durch das AGR am 11. Mai 2012. RA Nr. 110/2017/122 7 Bestimmung Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen nur zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung und Anwendung rechtlich haltbar ist.10 c) Im Kommentar zum GBR wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) des GBR Zonen nach Art. 77 BauG seien. Gemäss Art. 77 BauG sind Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen) insbesondere auszuscheiden für Verwaltungsgebäude, Schulen, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Anlagen öffentlicher Dienste (Bst. a), Sammelanlagen des Zivilschutzes (Bst. b), Bauten und Anlagen kultureller und gemeinnütziger Institutionen sowie für die Gestaltung von Orts- und Quartierzentren (Bst. c), Parks, Gärten, Spiel- und Sportanlagen, Kurortseinrichtungen (Bst. d) sowie Gelände für den Skisport, für die Erstellung von Skiliften und Seilbahnen sowie für die Parkplätze zu diesen Personentransportmitteln (Bst. e). Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse sind solche, die vorwiegend der Allgemeinheit dienen, unabhängig davon, ob ihr Träger das Gemeinwesen ist oder ob eine private Trägerschaft besteht. Zu den Bauten im öffentlichen Interesse gehören typischerweise auch Schwimmbäder, Tennisanlagen, Sportzentren, Parks und andere der Allgemeinheit offenstehende Anlagen sowie damit in engem sachlichem Zusammenhang stehende Bauten.11 d) Spiel- und Sportanlagen werden in der Liste von Art. 77 BauG ausdrücklich aufgezählt. Die umstrittene Dreifachsporthalle kann zweifelslos dieser Kategorie zugeordnet werden. Bereits daraus ergibt sich, dass das Bauvorhaben in einer ZöN zonenkonform ist und nicht nur in einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen (gemäss Art. 78 BauG bzw. Art. 222 GBR) zugelassen werden kann, wie dies die Beschwerdeführenden implizit vorbringen. Auch der in Art. 221 Abs. 4 GBR umschriebene Zonenzweck der ZöN F schliesst eine Sporthalle im geplanten Umfang nicht aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden lässt sich aus der Zweckumschreibung nicht ableiten, dass diese Zone nur für den Schulbetrieb und damit zusammenhängende Nutzungsformen zugelassen wäre. So ist vorab auch die explizit aufgezählte Mehrzweckhalle für eine 10 BVR 2000 S. 105 E. 3a mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung. 11 Bernhard Waldmann, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, in BR 2003 87, S. 89. RA Nr. 110/2017/122 8 Vielzahl von Nutzungsformen konzipiert. Damit wird deutlich, dass in der ZöN F auch schulfremde Nutzungen zulässig sind, solange diese im öffentlichen Interesse liegen. Im öffentlichen Interesse liegt auch die Nutzung der Halle durch Sportvereine. So bedeutet das Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, dass eine Anlage, um im öffentlichen Interesse zu stehen, schlechthin jedermann zur Verfügung zu stehen hat.12 Eine gewisse Einschränkung durch die Notwendigkeit der Mitgliedschaft in einem Verein ändert nichts am öffentlichen Interesse der Anlage, bleibt sie doch einem breiten Kreis der Bevölkerung zugänglich. Selbst wenn die Halle vereinzelt für grössere Anlässe ohne Sportbezug genutzt wird, so steht dies dem Zonenzweck nicht entgegen, kann die Dreifachturnhalle in diesen Fällen doch mit der explizit aufgezählten Nutzung als Mehrzweckhalle gleichgesetzt werden. Das umstrittene Bauvorhaben ist mit der Zweckumschreibung gemäss Art. 221 Abs. 4 GBR vereinbar und damit zonenkonform. 4. Verstoss gegen die Baumasse a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden bestimmt sich die zulässige Gebäudelänge in der ZöN F gestützt auf Art. 221 Abs. 2 GBR und die Rechtsprechung der bernischen Verwaltungsgerichts anhand der in den umliegenden Zonen geltenden Gebäudedimensionen. Die ZöN F sei zum grössten Teil von Wohnzonen 3 und teilweise von Mischzonen 3 mit einer zulässigen Gebäudelänge von 30 m umgeben. Die geplante Sporthalle weise ein Länge von 73.85 m und eine Breite von 32.78 m auf und überschreite damit das in der Umgebung Zulässige bei Weitem. Zur Verwirklichung des Projekts wäre eine Überbauungsordnung oder zumindest eine detailliertere Regelung der baurechtlichen Rahmenbestimmungen der ZöN F im Baureglement nötig gewesen. b) Es ist unbestritten, dass im GBR für die ZöN F kein Mass der zulässigen Gebäudelänge festgelegt ist. Festgelegt ist einzig die maximale Gebäudehöhe von 12 m und der Grenzabstand von mindestens 5 m (Art. 221 Abs. 4 GBR). Gemäss Art. 221 Abs. 2 GBR richten sich das Nutzungsmass (Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer) sowie die 12 Urteil BGer. 1A.96/2002 vom 12. Februar 2002, E. 3.4. RA Nr. 110/2017/122 9 Gebäudelänge und die Gebäudeabstände innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Nutzung. c) Der kommunale Gesetzgeber hat in der ZöN bewusst auf die Festlegung eines Masses der zulässigen Gebäudelänge verzichtet, um einen möglichst grossen Gestaltungsspielraum für die Ausgestaltung der konkreten Bauvorhaben zu bewahren. Auf beschränkende Regelungen zu den Dimensionen von Gebäuden in dieser Zone wurde jedoch nicht gänzlich verzichtet: So sind die Gebäudehöhe und der Grenzabstand vorgegeben. Zudem sollen sich das Nutzungsmass, die Gebäudelänge und die Gebäudeabstände nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Nutzung richten (Art. 221 Abs. 2 GBR). Entsprechend kann die von den Beschwerdeführenden angesprochene Rechtsprechung, wonach in einer ZöN bei fehlenden besonderen Bauvorschriften nur dann auf ein Planerlassverfahren verzichtet werden kann, wenn sich das Vorhaben von der üblichen Bauweise in der Gemeinde nicht wesentlich abhebt, es den Normen für die benachbarten Zonen ungefähr entspricht und sich mit bereits bestehenden oder möglichen Überbauung in der Nachbarschaft verträgt13, nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Die Gemeinde hat gewisse besondere Bauvorschriften für die ZöN erlassen, so dass der Erlass eines Sondernutzungsplans mit zusätzlichen Vorschriften – trotz fehlender Massangabe zur Gebäudelänge – nicht zwingend angezeigt ist. Kommt dazu, dass sich die projektierte Sporthalle hinsichtlich ihrer Gebäudelänge nicht von den unmittelbar angrenzenden Schulhäusern (K.________weg 3 und 6) oder dem in der Nähe liegenden Gewerbebau an der L.________strasse 44 abhebt und damit kein Fremdkörper in dieser Umgebung darstellt bzw. sich mit den bereits bestehenden Bauten in der Nachbarschaft verträgt. Zu prüfen ist die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 2 GBR. Die Realisierung einer Sporthalle, welche nach dem Gesagten (E. 3) in der ZöN F grundsätzlich zonenkonform und damit zulässig ist, bedarf einer gewissen Grösse. Es liegt auf der Hand, dass sich ein solches Vorhaben nicht der Grösse der umliegenden Wohnhäuser bzw. der in den umliegenden Wohn- oder Mischzone maximal zulässigen Gebäudelänge (30 m) anpassen kann, wie dies von den Beschwerdeführenden gefordert wird. Die Zweckumschreibung dieser Nutzungszone (Art. 221 Abs. 4 GBR) bringt es mit sich, dass grössere Gebäude zulässig sein müssen, als dies in den angrenzenden Wohngebieten der Fall ist. Für die 13 VGE vom 18. November 1985, in BVR 1986 77; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 77 N. 3b. RA Nr. 110/2017/122 10 zweckmässige Nutzung einer Dreifachsporthalle sind die projektierten Dimensionen (Länge von 73.85 m und Breite von 32.78 m) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Vergangenheit stets darauf hingewiesen, dass die bestehenden Hallen unzweckmässig seien und den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen würden, sie daher dringend auf neue Räumlichkeiten angewiesen sei.14 Die Stimmberechtigten von F.________ haben sodann in der Volksabstimmung vom 27. November 2016 einem Verpflichtungskredit für die Erweiterung der Schul- und Sportanlage "Dorf" deutlich zugestimmt. In der Abstimmungsbotschaft wurde dabei ausdrücklich festgehalten, dass der Bau einer Dreifachsporthalle Kernstück der Vorlage sei; das Projekt wurde dabei im Detail vorgestellt (inkl. Plänen).15 Die Bevölkerung von F.________ stimmte somit dem Kredit in Kenntnis des vorliegend umstrittenen Projekts zu. Dies zeigt, dass das vorgelegte Projekt auch aus Sicht der Bevölkerung den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Nutzung entspricht. Das umstrittene Vorhaben erfüllt die Vorgaben von Art. 221 Abs. 2 GBR und für deren Realisierung muss kein Planerlassverfahren durchgeführt werden. 5. Grundwasserschutz / Baugrund a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das sehr grosse Bauwerk komme praktisch auf seiner ganzen Fläche im Bereich des Grundwassers zu liegen und staue dieses auf bzw. verändere die natürlichen Strömungsverhältnisse. Der Fachbericht des AWA vom 20. Februar 2017 erweise sich als unvollständig, da er sich nicht zu den zum Schutz des Grundwassers bzw. zur Verhinderung der Aufstauung notwendigen Massnahmen äussere und keine entsprechenden Auflagen empfehle. Er habe sich auch nicht ausreichend mit den kritischen Erkenntnissen aus den Baugrunduntersuchungen der T.________ AG befasst. Daraus ergebe sich, dass grosse Wassermengen den Baugrund durchfliessen und zu einer Instabilität des Baugrundes führen würden und aufgrund der Senkung des Hangwasserspiegels mit Setzungen in den umliegenden Liegenschaften gerechnet werden müsse. 14 Vgl. etwa Abstimmungsbotschaft für die Urnenabstimmung vom 27. November 2016, S. 4. 15 Abstimmungsbotschaft für die Urnenabstimmung vom 27. November 2016. RA Nr. 110/2017/122 11 b) Grundsätzlich sind Bauten und Anlagen nach Art. 21 Abs. 1 BauG so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Personen und Sachen dürfen nach Art. 57 Abs. 1 BauV weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden. Diese Bestimmung verweist zudem auf die einschlägigen Normen der Fachverbände. c) Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Gewässerschutzbereich üB (ehemals Gewässerschutzbereich B), in welchem Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel und die temporäre Grundwasserabsenkung bei Vorliegen einer Gewässerschutzbewilligung nach Art. 11 KGSchG16 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Bst. d und g KGV17 zulässig sind. Diese wurde mit dem angefochtenen Entscheid auf Grundlage des Amtsberichts des AWA vom 20. Februar 2017 unter Auflagen erteilt. In der Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 führte das AWA aus, die geplante Tiefgarage rage maximal 2 m unter den mittleren Grundwasserspiegel, unterbreche den natürlichen Grundwasserdurchfluss und verändere somit die örtlichen Gegebenheiten. Negative Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke (durch Aufstau des Grundwassers oder infolge Setzungen während der temporären Grundwasserabsenkung) könnten deshalb nicht ausgeschlossen werden. Da sich die geplanten Bauten im Gewässerschutzbereich üB befänden, sei das AWA indessen nicht verpflichtet, allfällig vorgesehene Massnahmen zum Erhalt der Durchflusskapazität zu prüfen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werde durch das AWA nur geprüft, ob die geplanten Vorkehren mit den massgebenden Gewässerschutzvorschriften vereinbar seien; nicht geprüft würden die Auswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden. Mit den verlangten Auflagen gemäss Amtsbericht vom 20. Februar 2017 sei das geplante Projekt aus Sicht des Grundwasserschutzes bewilligungsfähig. Man habe aber bereits im Amtsbericht (Ziff. 1.5) empfohlen, wegen der Aufstaugefahr und der allfälligen Beeinträchtigung von Nachbargebäuden die entsprechenden Massnahmen zum Erhalt der natürlichen Grundwasserströmungsverhältnisse vorzusehen. Auch in der geotechnischen Baugrundbeurteilung der Firma T.________ AG werde auf diese Problematik hingewiesen und entsprechende Ersatzmassnahmen (Sickerkieslage unter dem Gebäude, Hinterfüllung bergseitig mit kiesigem, gut durchlässigem Material) vorgeschlagen. Im Sinne der Beschwerdeführenden empfehle man daher, die Auswirkungen der temporären 16 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0). 17 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1). RA Nr. 110/2017/122 12 Grundwasserabsenkung und die Einbauten ins Grundwasser durch eine hydrogeologisch kompetente Fachperson im Detail zu überprüfen sowie Ersatzmassnahmen gemäss der geotechnischen Baugrundbeurteilung vorzusehen und allenfalls rechnerisch nachzuweisen. Zur Beweissicherung empfehle man sodann vor Baubeginn an den umliegenden Nachbargebäuden auch Risssiegel anzubringen. d) Das umstrittene Vorhaben befindet sich – wie bereits ausgeführt (E. 5c) – im Gewässerschutzbereich üB, in welchem Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel und die temporäre Grundwasserabsenkung bei Vorliegen einer Gewässerschutzbewilligung grundsätzlich zulässig sind. Ein rechnerischer Nachweis der Durchflusskapazität und damit ein Nachweis für die Gewährleistung des natürlichen Grundwasserdurchflusses mit Ersatzmassnahmen ist nicht verlangt (vgl. auch Stellungnahme AWA vom 10. Oktober 2017). Ein solcher wird nur bei Vorhaben im Gewässerschutzbereich AU benötigt; so sind in diesen Fällen Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV18). Gestützt auf die Ausführungen des AWA, wonach negative Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Nachbargrundstücke (durch Aufstau des Grundwassers oder infolge Setzungen während der temporären Grundwasserabsenkung) nicht ausgeschlossen werden können, erachtet es die BVE aber dennoch als angezeigt, von der Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den Auflagen gemäss Amtsbericht vom 20. Februar 2017 weitere Massnahmen zur Verhinderung eines Aufstaus von Grundwasser zu verlangen bzw. mittels Auflage sicherzustellen. Diese Auflagen lauten wie folgt: - Während der Bauphase: Es ist ein geschlossener Baugrubenabschluss mit Spundwänden (gemäss Ziff. 4.3 und 4.4 der ergänzenden Baugrunduntersuchung der Firma T.________ AG vom 20. Oktober 2016) sowie eine regelmässige Grundwasserüberwachung vorzusehen. - Im Endzustand: Es sind folgende Ersatzmassnahmen vorzusehen (Ziff. 4.5 der ergänzenden Baugrunduntersuchung der Firma T.________ AG vom 20. Oktober 2016): - Sickerkieslage unter dem Gebäude als Sauberkeitsschicht - Hinterfüllung v.a. bergseitig mit durchlässigem Material (Kiessand und Rundkies) 18 Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). RA Nr. 110/2017/122 13 Die Baugrube ist während der Bauphase im Schutze einer Spundwand auszuheben. Dadurch kann gemäss den Ausführungen des AWA allfälligen Setzungen aufgrund der temporären Grundwasserabsenkung vorgebeugt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zudem eine regelmässige Grundwasserüberwachung vorzusehen. Damit sind die Grundwasserstände mittels Grundwassermessstellen vor, während und nach Abschluss der Bauarbeiten periodisch zu überwachen und zu protokollieren. Durch diese Überwachung der Wasserspiegel soll frühzeitig erkannt werden, falls ein allfälliger Aufstau ein schädliches Ausmass annimmt, so dass rechtzeitig geeignete Massnahmen getroffen werden können, um den Grundwasserspiegel zu reduzieren. Im Endzustand wird sodann eine Sickerkieslage unter dem Gebäude sowie eine Hinterfüllung v.a. bergseitig mit durchlässigem Material verlangt. Diese Massnahmen werden in der ergänzenden Baugrunduntersuchung der Firma T.________ AG vom 20. Oktober 2016 vorgeschlagen, um einen Aufstau von Hangwasser direkt am Gebäude zu verhindern. Das AWA verlangt in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2017 ebenfalls, diese Ersatzmassnahmen vorzusehen. Es ist davon auszugehen, dass mit diesen Vorkehren genügend Massnahmen zum Erhalt der natürlichen Grundwasserverhältnisse getroffen wurden. So kann den Ausführungen des AWA nicht entnommen werden, dass diese von der Firma T.________ AG als spezialisiertem Büro vorgeschlagenen Massnahmen nicht ausreichen würden bzw. weitere Massnahmen zu treffen seien. Eine (weitere) Überprüfung durch eine hydrogeologisch kompetente Fachperson ist daher nicht angezeigt, zumal eine entsprechende Begleitung während der Planung und Ausführung sämtlicher Arbeiten ohnehin vorgeschrieben wird (vgl. sogleich). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Auflagen (Verfügung vom 30. November 2017) begründeten auch die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2018 nicht, wieso die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen nicht ausreichen sollten bzw. welche Massnahmen ihrer Ansicht nach zusätzlich zu treffen sind. Auch aus dem von ihnen vorgebrachten Vorfall beim Beschwerdeführer 1 (Senkung des Pelletsilos im Keller) lässt sich nicht ableiten, dass die Abklärungen im Zusammenhang mit dem hier umstrittenen Bauvorhaben ungenügend gewesen sind. Für die von ihnen verlangte vertiefte Überprüfung und einen rechnerischen Nachweis besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Zu beachten ist dabei auch, dass die Auflagen des "Merkblatts – Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen" des AWA vom April 2013 im Amtsbericht vom 20. Februar 2017 als integrierender Bestandteil desselben bezeichnet werden. Damit wird RA Nr. 110/2017/122 14 insbesondere festgelegt, dass Planung und Ausführung sämtlicher Arbeiten im Zusammenhang mit Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen von einer hydrogeologisch kompetenten Fachperson begleitet und überwacht werden müssen. Die Wahl dieser Fachperson ist der Beschwerdegegnerin überlassen. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich mit den vorgeschlagenen Auflagen ausdrücklich einverstanden (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2017). Der angefochtene Gesamtentscheid wird daher mit diesen Auflagen ergänzt. e) Schliesslich gilt Folgendes: Die Bauherrschaft ist nach Art. 57 Abs. 1 BauV verpflichtet, bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten, mehr wird mit wenigen Ausnahmen im Baurecht nicht verlangt. Ob später in allen Punkten nach den Regeln der Baukunde gebaut wird, kann wegen der Vielfältigkeit der sicherheitstechnischen Fragen im Laufe der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bilden, das vorgängig durchgeführt wird. Das Projektierungsverfahren ist im Zeitpunkt der Baueingabe noch nicht derart weit fortgeschritten, dass alle Details der Bauausführung bereits bekannt sind. Es wäre wegen des damit verbundenen Aufwandes auch nicht verhältnismässig, wenn alle sich aus den Regeln der Baukunde ergebenden Detailfragen von der Bauherrschaft bereits im Baubewilligungsverfahren geklärt und die Lösungen dafür beigelegt werden müssten, wenn noch gar nicht klar ist, ob überhaupt gebaut werden darf. Das Baurecht beschränkt sich deshalb darauf, die Bauherrschaft auf die geltenden Regeln der Baukunde zu verweisen. Dass die Regeln der Baukunde eingehalten werden müssen, gilt auch für den vorliegenden Fall, ohne dass dies ausdrücklich als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat die nach den Umständen sich aufdrängenden Sicherheitsvorkehrungen als unmittelbar anwendbare Verhaltensvorschriften ohne weiteres zu beachten. Die aktuelle Bautechnik gestattet zudem selbst bei schwierigem Bauuntergrund einwandfreie Lösungen. Die Nichtbeachtung der Regeln der Baukunde kann nicht nur zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, sondern auch ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen. f) Das AWA empfiehlt in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2017, zur Beweissicherung vor Baubeginn an den umliegenden Nachbargebäuden Risssiegel anzubringen. Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar RA Nr. 110/2017/122 15 2018 gestützt auf diese Ausführungen des AWA, die Beschwerdegegnerin sei mittels verbindlicher Auflage zu verpflichten, vor Baubeginn auf eigene Kosten an den benachbarten Liegenschaften ordnungsgemässe und fachgerechte Risssiegel anzubringen. Beim Anbringen von Risssiegeln an benachbarten Gebäuden handelt es sich einzig um Massnahmen zur vorzeitigen Beweissicherung für einen allfälligen späteren Zivilrechtsstreit. Die Beschwerdeführenden befürchten Schäden an ihren Grundstücken und sprechen damit zivilrechtliche Haftungsfragen an. Solche Einwände sind in einem Bauentscheid nur als Rechtsverwahrung vorzumerken, was die Vorinstanz getan hat. Ein öffentliches Interesse am Anbringen von Risssiegeln ist nicht ersichtlich. Diese Beweissicherungen können daher nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens bilden. Die entsprechenden Forderung der Beschwerdeführenden ist daher abzuweisen. g) Insgesamt erweist sich das Vorhaben mit den vorgesehenen und ergänzten Auflagen aus Sicht des Grundwasser- und Bodenschutzes als bewilligungsfähig. 6. Lärmimmissionen, Grundlagen a) Die Beschwerdeführenden rügen, die geplante Nutzung der Sporthalle sei mit der Lärmempfindlichkeitsstufe II nicht vereinbar. Es sei gerichtsnotorisch, dass durch Zu- und Wegfahrt, Sport auf dem Rasen, Sportanlässe, kulturelle Veranstaltungen, Gewerbemessen usw. mit mehreren hundert Personen – vor allem abends und am Wochenende – erhebliche Lärmimmissionen verbunden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründe jedenfalls die Lärm- und Umweltschutzgesetzgebung einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine verbindliche Regelung der Nutzung der Anlage zum Schutz vor schädlichen und/oder lästigen Einflüssen. Die Thematik der Lärmbelastung sei unvollständig abgeklärt worden. b) Das bundesrechtliche Lärmschutzrecht soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Bauten und Anlagen RA Nr. 110/2017/122 16 erzeugt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 7 USG19, Art. 1 LSV20). Dazu gehört einerseits der Lärm, der von der Anlage bzw. dem Betrieb selbst erzeugt wird, aber auch der Lärm, der von den Benützenden innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird, d.h. auch der von Menschen verursachte Verhaltenslärm.21 Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat im den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber weder unmittelbar noch sinngemäss herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden.22 Für den Alltagslärm wie er durch den Betrieb von Sportanlagen entsteht, fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte. Die Lärmimmissionen der geplanten Dreifachturnhalle müssen von der Behörde im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) beurteilt werden (Art. 40 Abs. 3 LSV).23 c) Die vorliegend umstrittene Dreifachturnhalle stellt eine neue, ortsfeste Anlage im Sinn des Lärmschutzrechts dar. Nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV sind die von der neuen Anlage erzeugten Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich indessen nicht ableiten, von Emissionen Betroffene hätten überhaupt keine Belastungen hinzunehmen. Das Vorsorgeprinzip hat hinsichtlich der Immissionen "nicht zwingend eliminierenden Charakter, doch es leistet jedenfalls einen Beitrag zu deren Begrenzung".24 Zudem dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten 19 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01). 20 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 21 BGE 133 II 292 E. 3.1. 22 BGE 133 II 292 E. 3.3; BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 64, 80 f. 23 BGE 133 II 292 E. 3.3; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 65, 81. 24 BGE 124 II 517 E. 4.a. RA Nr. 110/2017/122 17 (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Nach der Rechtsprechung muss bei neuen ortsfesten Anlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Planungswerte ein Immissionsniveau eingehalten werden, bei dem höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen.25 Für die Beurteilung der Störung sind verschiedene Faktoren bei der Quelle und beim Empfänger zu berücksichtigen. So kommt es auf den Charakter des Lärms, den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Lärmereignisse an sowie auf die Lärmempfindlichkeit des betroffenen Gebietes (ES) und die Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone (d.h. den normalen Hintergrundpegel).26 d) Das Bauvorhaben liegt in einem Gebiet mit ES II. Die geplante Dreifachturnhalle soll in der Ecke M.________strasse/J.________gasse mit der Längsseite entlang der J.________gasse erbaut werden. Im Kopfbau der Sporthalle ist eine Bibliothek vorgesehen (Obergeschoss), im Unter- /Sportgeschoss soll neben der Dreifachturnhalle ein Schwingkeller entstehen. Auf dieser Ebene ist sodann eine Einstellhalle mit 51 Parkplätzen geplant, welche von der J.________gasse erschlossen wird (Höhe J.________gasse 9). Die Haupteingänge des Gebäudes befinden sich im Kopfbau auf der Ost- und Westseite, der Zugang in die Dreifachturnhalle kann auch direkt durch die Einstellhalle erfolgen. Am nördlichen Ende der Dreifachturnhalle sind ein Fahrradunterstand für 30 Fahrräder sowie ein Begegnungsplatz mit Sitzelementen unter Bäumen vorgesehen. Westlich der Halle befindet sich – wie bisher – ein Rasenfeld (Grösse ca. 35 x 75 m), angrenzend an den bestehenden Allwetterplatz. Am südlichen Ende des Rasenfeldes ist ein Ballfangzaun mit einer Höhe von 4 m geplant, fix installierte Tore oder andere fix installierte Geräte sind dagegen nicht vorgesehen. Für die umstrittene Dreifachsporthalle gelangt die Benützungs- und Betriebsverordnung für die Schul- und Sportanlagen der Einwohnergemeinde F.________ vom 14. Januar 2014 (im Folgenden: Benützungsverordnung) zur Anwendung. Die Anlage steht damit während den ordentlichen Unterrichtszeiten grundsätzlich den Schulen zu Verfügung (Art. 1 Abs. 2); Vereinen, Institutionen, Intereressengruppen und Firmen steht die Anlage im Rahmen der 25 BGE 123 II 325 E. 4.d.bb; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009, S. 65, 78 ff. 26Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern 2014, S. 17. RA Nr. 110/2017/122 18 Anlagekapazität für eine zweckdienliche und vertragliche Benützung gegen eine Benützungsgebühr offen (Art. 1 Abs. 1, Art. 3). Veranstaltungen der Einwohnergemeinde F.________ wie Gemeindeversammlungen, Behördenanlässe, etc. geniessen Priorität und brauchen keine Bewilligung (Art. 1 Abs. 3). Als geschlossene Zeiten (an welchen keine Bewilligung zur Benutzung erteilt wird, Art. 7) gelten grundsätzlich die Zeiten nach 22 Uhr, Sonn- und allgemeine Feiertage sowie deren Vorabende sowie gewisse Wochen der Schulferien (Art. 12 Abs. 1), wobei über Ausnahmen auf entsprechendes Gesuch hin die Finanz- und Liegenschaftskommission entscheidet (Art. 12 Abs. 2). Die Schulanlagen sind durch die Benutzenden rechtzeitig zu verlassen und spätestens 22 Uhr zu schliessen (Art. 15). Die Benützungsverordnung sieht die Möglichkeit von Einzelanlässen in den Schul- und Sportanlagen sowie der Aula vor. Überzeiten nach 22 Uhr bis 3 Uhr sind für die Aulabenützung vorgesehen und jeweils auf Freitag und Samstag zu beschränken (Ar. 18). In der Abstimmungsbotschaft zum Verpflichtungskredit für die Erweiterung der Schul- und Sportanlage Dorf27 wird festgehalten, dass die Einwohnergemeinde mit der Aula bereits über sehr geeignete Räumlichkeiten für allgemeine Anlässe der Gemeinde und der Vereine verfüge; damit einzelne Grossanlässe durchgeführt werden könnten, solle in der Sporthalle eine Mehrzwecknutzung ermöglicht werden. Im Weiteren solle es möglich sein, die Halle für kulturelle oder andere Veranstaltungen (wie Gewerbeanlässe und Versammlungen) zu nutzen. 7. Lärmimmissionen, Beurteilung a) Das Rechtsamt hat im Beschwerdeverfahren einen Fachbericht der Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, eingeholt. Im Fachbericht vom 20. Dezember 2017 wurden die vom Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen anhand einer Prognose beurteilt. Dabei wurde neben dem eigentlichen Betriebslärm, der durch die ordnungsgemässe Nutzung der Anlage (Dreifachsporthalle und Rasenspielfeld: Schulbetrieb, ausserschulische Sportnutzung anhand der Belegungspläne der bisherigen Turnhallen sowie weitere, anlassbezogene Veranstaltungen) entsteht, auch der sogenannte Sekundärlärm berücksichtigt, der von den Besuchern der Anlage bei der Ankunft und beim Verlassen der Anlage verursacht wird. 27 Vgl. Abstimmungsbotschaft für die Urnenabstimmung vom 27. November 2016, S. 5. RA Nr. 110/2017/122 19 Der Fachbericht vom 20. Dezember 2017 kommt zum Ergebnis, unter Berücksichtigung der geltenden Nutzungsregelungen seien die durch die ordnungsgemässe Benützung der Anlage auftretenden Lärmimmissionen in der jeweiligen am stärksten von den Immissionen betroffenen Anwohnerschaft als höchstens geringfügig zu bezeichnen. Auch die Sekundärlärmsituation wird als höchstens geringfügig störend beurteilt. Zur Lärmminderung schlägt der Fachbericht folgende Massnahmen bzw. Auflagen vor: - Die Gebäudehülle der projektierten Dreifachturnhalle ist nicht für hohe Schalldruckpegel ausgelegt, weshalb nur Hintergrundmusik (Leq 75 dB(A)/10s) zulässig ist. - Im Freien ist keine Musik gestattet. - Bei Anlässen in der Dreifachturnhalle sind ab 19.00 Uhr sowie jederzeit bei lärmigen Aktivitäten sowie bei Musikwiedergabe sämtliche Türen und Fenster geschlossen zu halten. - Das Rasenspielfeld steht ausschliesslich für Spiel und Sport zur Verfügung und darf nach 22.00 Uhr nicht mehr benutzt werden. - Betriebszeiten und Verhaltenshinweise müssen in Form von Infotafeln gut sichtbar und in ausreichender Anzahl auf der Anlage installiert werden. - Es muss ein lärmmindernder Ballfangzaun (z.B. Gittermatten, Netze, etc.) verwendet werden. - Der Anwohnerschaft sind pro Kalenderjahr maximal 3 lärmintensive Veranstaltungen nach 22.00 Uhr bzw. alternativ pro Kalenderjahr maximal 6 lärmintensive Veranstaltungen bis spätestens 22.00 Uhr zuzumuten, welche als vertretbar störend eingestuft werden. - Bei publikumsintensiven Veranstaltungen ist ein geeigneter und genügend dimensionierter Park- und Sicherheitsdienst einzusetzen. - Die Vorsorgewerte des beco für Lüftungs- und andere haustechnische Anlagen müssen eingehalten werden. b) Die Beschwerdeführenden wenden in ihren Schlussbemerkungen vom 12. März 2018 ein, der Fachbericht gehe in verschiedener Hinsicht nur ungenügend auf die verschiedenen Lärmimmissionen ein. So werde zwar festgehalten, dass die geplante Dreifachturnhalle nicht über eine genügend gedämmte Gebäudehülle verfüge, um lärmintensive Veranstaltungen durchzuführen. Entsprechend werde zwar richtigerweise nur Hintergrundmusik zugelassen. Der Fachbericht verkenne aber, dass auch die gleichzeitige Nutzung der drei Hallen für Sporttrainings und -anlässe (letztere allenfalls mit Publikum und Speaker) zu erheblichen Schallimmissionen führen. Es sei daher bereits bei der üblichen Nutzung durch Sportvereine mit störenden und unzulässigen Immissionen zu rechnen. RA Nr. 110/2017/122 20 Die Fachstelle kam zum Schluss, dass die Lärmimmissionen, die durch die ordnungsgemässe Nutzung der Anlage gemäss Anlagezweck (Spiel und Sport) verursacht werden, als höchstens geringfügig einzustufen seien. Voraussetzung dafür sei aber, dass kein lautes Musikangebot die Tätigkeiten begleitet und alle Türen und Fenster geschlossen würden. Im Fachbericht werden entsprechende Auflagen empfohlen. Diese Schlussfolgerungen der Fachstelle sind nachvollziehbar und plausibel. Es ist davon auszugehen, dass die gleichzeitige Benutzung aller drei Hallen sowohl im Schulbetrieb als auch bei den ausserschulischen Sportangeboten den Regelfall darstellt und die Fachbehörde bei ihrer Beurteilung auch davon ausging; Gegenteiliges ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Bericht. Die Fachstelle beurteilt die Schalldämmung der geplanten Gebäudehülle nur im Falle von lärmintensiven Veranstaltungen (publikumsträchtige Veranstaltungen und/oder laute Musik) als kritisch. Solche lärmintensiven Veranstaltungen, welche über den Rahmen eines normalen Betriebs hinausgehen, sollen daher gemäss Bericht am Abend mittels Auflage stark eingeschränkt werden (maximal 3 lärmintensive Veranstaltungen nach 22.00 Uhr oder maximal 6 lärmintensive Veranstaltungen bis spätestens 22.00 pro Kalenderjahr), um ein tolerierbares Ausmass an Lärmimmissionen in der Nachbarschaft zu erhalten. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die von ihnen angesprochenen Veranstaltungen mit Publikum und Speaker unter diese Kategorie fallen und damit dieser Einschränkung unterliegen. Diese Art von Veranstaltungen wurde daher von der Fachstelle – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – bei ihrer Beurteilung in genügendem Masse berücksichtigt. c) Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, hinsichtlich des Rasenfeldes habe die Kantonspolizei seiner Beurteilung, wonach nicht mit übermässigen Immissionen zu rechnen sei, die bisherigen Belegungspläne zugrunde gelegt. Die Beurteilung gehe folglich nur von einer abendlichen Nutzung des Rasenfeldes einmal pro Woche aus, was nicht den zu erwartenden Gegebenheiten entspreche. Dass eine häufigere abendliche Nutzung des Rasenfeldes angestrebt werde, verdeutliche auch die vorgesehene Installation einer leistungsfähigeren Beleuchtungsanlage. Nur eine Beurteilung anhand der zu erwartenden künftigen Nutzung entspreche einer zuverlässigen Einschätzung der resultierenden Immissionen. Entgegen den Ausführungen im Fachbericht sei demnach von einer Nutzung des Rasenfeldes an mehreren Abenden pro Woche auszugehen, was zu übermässigen und unzulässigen Immissionen führe. RA Nr. 110/2017/122 21 Entgegen diesen Ausführungen lässt sich dem Fachbericht nicht entnehmen, dass bei der Beurteilung nur von einer abendlichen Nutzung des Rasenfeldes einmal pro Woche ausgegangen wurde. Vielmehr lässt sich den der Beurteilung zugrunde gelegten Belegungsplänen der bisherigen Turnhallen entnehmen, dass das Rasenfeld im Sommer abends zweimal pro Woche in Anspruch genommen und im Winter nicht benutzt werden soll. Ausgehend von dieser Belegung des Rasenfeldes kam die Fachstelle zum Schluss, dass aufgrund der Benutzung der Aussenanlage durch die Sportvereine, durch den Schulsport sowie durch eine allfällige freie Benützung der Öffentlichkeit zwecks Spiel und Sport mit höchstens geringfügigen Lärmimmissionen zu rechnen ist, wobei die neue Aussenbeleuchtung bei der Beurteilung mitberücksichtigt wurde. Dies wäre nach Ansicht der Fachstelle dann anders zu beurteilen, wenn sich eine deutliche höhere Belegung als derzeit vorgesehen abzeichnen sollte, was etwa der Fall wäre, "wenn täglich eine volle Auslastung des Rasenspielfeldes bis um 22.00 Uhr" vorgesehen wäre (Ziffer. 6.1.3.1 des Berichts). Dass die Kantonspolizei bei ihrer Beurteilung bezüglich der Belegung des Rasenfeldes von richtigen Annahmen ausging, bestätigt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017. Darin führt sie aus, dass das Rasenfeld im Sommer abends ein- bis zweimal pro Woche und im Winter (Oktober bis März/April) gar nicht beansprucht werde. Diese Belegung bildete Grundlage der Beurteilung des Fachberichts und die BVE sieht daher keinen Anlass, die Schlussfolgerungen des Fachberichts in Frage zu stellen. Sollte das Rasenfeld entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin abends mehr als ein- bis zweimal pro Woche im Sommer beansprucht werden, so stellt dies eine wesentliche Änderung dar, aufgrund welcher die Lärmsituation neu untersucht werden müsste (vgl. hierzu E. 7e). d) Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden die plausiblen Einschätzungen und Schlussfolgerungen im Fachbericht mit ihren Einwänden nicht in Frage zu stellen. Die Fachstelle legt in ihrem Bericht überzeugend und nachvollziehbar dar, dass der Betrieb der geplanten Dreifachsporthalle inklusive Aussennutzung unter Einhaltung gewisser Auflagen zu nicht mehr als geringfügigen Lärmimmissionen in der Nachbarschaft führt. Die Beschwerdegegnerin erklärt sich in ihren Schlussbemerkungen vom 12. März 2018 mit den vorgeschlagenen Auflagen einverstanden. Auch nach Ansicht der Beschwerdeführenden (Schlussbemerkungen vom 15. März 2018) sind sämtliche im Fachbericht empfohlenen Auflagen zu berücksichtigen. Diese Auflagen sind damit unter den Parteien in der Sache unbestritten, weshalb sie ohne weiteres (teilweise im Wortlaut leicht angepasst) übernommen werden können. RA Nr. 110/2017/122 22 e) Soweit der Fachbericht verlangt, die Lärmsituation müsste neu untersucht werden, sollte die Anlage in baulicher oder in konzeptioneller Hinsicht wesentliche Änderungen erfahren, handelt es sich dabei lediglich um einen Hinweis. Eine wesentliche Änderung der Anlage, insbesondere auch eine intensivere Nutzung, wäre wiederum baubewilligungspflichtig, was automatisch auch mit einer Neubeurteilung der Lärmsituation verbunden wäre. Analoges gilt für die Forderung, berechtigte Lärmklagen aus der Nachbarschaft müssten punktuell analysiert und beurteilt werden, auch dies ist lediglich ein Hinweis auf etwas, das ohnehin gilt. f) Für den Fall, dass auf der Anlage durch regelmässige, nicht ordnungsgemässe Nutzung (z.B. durch unerlaubtes Abspielen von Musik) Lärmimmissionen in der Anwohnerschaft auftreten sollten, schlägt der Fachbericht vor, die Gemeinde solle ein geeignetes Kontrollkonzept umsetzen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nachträglich weitere Massnahmen angeordnet werden müssen, sollte sich die Lärmprognose wider Erwarten nicht bewahrheiten. Nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung sind auch bei rechtskräftig bewilligten Anlagen nicht ausgeschlossen: Wo die Immissionen bei Erteilen der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig ist, ist die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung angezeigt.28 Sollten also vorliegend in der Nachbarschaft wider Erwarten übermässige Lärmimmissionen durch eine regelmässige, nicht ordnungsgemässe Nutzung auftreten, so ist die nachträgliche Anordnung von weiteren Massnahmen denkbar. Zum jetzigen Zeitpunkt sind jedoch keine weiteren vorsorglichen Massnahmen erforderlich und damit auch kein zusätzliches Kontrollkonzept. Ein solches müsste gegebenenfalls bei Bedarf unter Berücksichtigung der konkreten Probleme erarbeitet werden. g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund einer Prognose davon auszugehen ist, dass unter Berücksichtigung der aufgeführten Auflagen die durch die ordnungsgemässe Benützung des Bauvorhabens auftretenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft zu höchstens geringfügigen Störungen führen werden. Damit erweist sich das Bauvorhaben hinsichtlich Lärmimmissionen unter Auflagen als bewilligungsfähig. Sollte 28 BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012, E. 4.2. RA Nr. 110/2017/122 23 sich die Lärmprognose wieder Erwarten nicht bewahrheiten, besteht die Möglichkeit, nachträgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung anzuordnen. 8. Verkehrsaufkommen / Erschliessung a) Die Beschwerdeführenden monieren, die geplante Nutzung der Sporthalle führe zu einem erheblichen Mehraufkommen an Verkehr, namentlich an Abenden und am Wochenende. Vorliegend bestehe kein Erschliessungskonzept, wie dies bei einem derartigen Vorhaben vorzusehen sei. Es werde lediglich festgehalten, der Anschluss erfolge über die Gemeindestrasse. Aufgrund der eingereichten Pläne werde die Erschliessung über die J.________gasse stattfinden. An den engen Stellen mit Parkplätzen an den Strassenseiten betrage die Breite der J.________gasse lediglich 3.4 - 3.6 m, was klar unter der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbreite liege. Die ungenügende Erschliessung akzentuiere sich durch die prekäre Parkplatzsituation in der Umgebung der Dreifachsporthalle. Durch die Realisierung des Vorhabens werde die Verkehrssicherheit in der unmittelbaren Umgebung erheblich gefährdet. Die stetige Erreichbarkeit der Sporthalle für die Rettungsdienste sei nicht gewährleistet und es fehle eine geeignete Zufahrt, Kurzabstell- und Wendeplätze sowie Abstellplätze für Anlieferungen. b) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 7 Abs. 1 BauG). Dabei gilt die strassenmässige Erschliessung dann als genügend, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an die geplanten Bauten und Anlagen heranführt und diese für Wehrdienste und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Erschliessungsstrassen müssen weiter den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Nach Art. 8 BauG umschreibt der Regierungsrat die Anforderungen an eine genügende Erschliessung (Abs. 1). Er ordnet namentlich auch die Fälle, in denen eine bestehende Erschliessungsstrasse als genügend geltend kann, obgleich sie den Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht entspricht (Abs. 2 Bst. a) und die für besondere Fälle möglichen Erleichterungen oder geltenden strengeren Anforderungen (Abs. 2 Bst. b). RA Nr. 110/2017/122 24 Bestehende Erschliessungsanlagen genügen für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone dann, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind (Art. 5 Bst. a BauV). Genügt die bestehende Erschliessungsanlage nicht, so hält Art. 7 Abs. 2 BauV für die Zufahrt zum Baugrundstück fest, dass die Fahrbahnbreite bei Strassen mit Gegenverkehr 4.20 m grundsätzlich nicht unterschreiten soll. Wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV es erfordern, kann aber die Fahrbahnbreite auch bei Strassen mit Gegenverkehr auf 3 m herabgesetzt werden; ist die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblickbar, so sind Ausweichstellen anzulegen (Art. 7 Abs. 3 BauV). Als besondere Verhältnisse gelten nach Art. 6 Abs. 3 BauV etwa ungünstige topographische Gegebenheiten, vorhandene bauliche Hindernisse, eine gebotene Verlangsamung des Verkehrs oder eine zu erwartende geringe Verkehrsbelastung (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen oder verkehrsmässig gleichbleibende Nutzung). Bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite, ist nach dieser Bestimmung u.a. auf die Verkehrssicherheit Rücksicht zu nehmen. c) Die Ausfahrt aus der Einstellhalle der umstrittenen Dreifachsporthalle mündet in die J.________gasse. Der kürzeste Weg, um auf das übergeordnete Verkehrsnetz zu gelangen, führt in nördlicher Richtung entlang der J.________gasse zum Anschluss an die L.________strasse (Distanz rund 180 m). Auch in südlicher Richtung erreicht man über die J.________gasse und nach einer Kurve entlang der Q.________strasse das übergeordnete Verkehrsnetz (R.________strasse). Die Distanz dieser Erschliessung beträgt rund 350 m. Die Voraussetzung, wonach diese Zufahrtstrassen hinreichend nahe an die geplante Turnhalle heranführt und diese für Wehrdienste und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG), ist damit erfüllt. Wieso die stetige Erreichbarkeit der Sporthalle für die Rettungsdienste über diese gut ausgebauten Gemeindestrassen nicht gewährleistet sein soll, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, ist nicht nachvollziehbar und wird von diesen auch nicht näher begründet. d) Die Verkehrssicherheit auf der Erschliessungsstrasse muss sichergestellt sein, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Erschliessungsanforderungen einer bestehenden RA Nr. 110/2017/122 25 Strasse (Art. 5 BauV) oder diejenigen einer neuen Strasse (Art. 6 ff. BauV) massgebend sind. Die J.________gasse ist auf ihrer gesamten Länge gerade und übersichtlich; die zugelassene Maximalgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Abgesehen von einzelnen kurzen Verengungen (Parkplätze) ist sie beidseitig befahrbar und weist eine Breite von mindestens 5 m auf. Aufgrund der geraden Linienführung sind entgegenkommende Fahrzeuge frühzeitig erkennbar, so dass die kurzen Verengungen keine Konfliktgefahr darstellen. Bei diesen Verengungen unterschreitet die Strasse die Breite von 3 m nicht; gemäss den Beschwerdeführenden beträgt die Breite in diesen Bereichen zwischen 3.4 m und 3.6 m. Entlang der J.________gasse führt auf der ganzen Länge ein Trottoir. In südlicher Richtung mündet die J.________gasse nach einer Kurve in die Q.________strasse. Sowohl in dieser Kurve als auch auf der ganzen Länge der Q.________strasse ist diese Erschliessung beidseitig befahrbar und mindestens 5 m breit. Auch die Q.________strasse weist eine gerade Linienführung auf und ist mit einer Tempolimitierung von 30 km/h versehen. Zwar ist das Trottoir ab Höhe des Hauses Q.________strasse 19 nur noch als gelbe Markierung geführt, aufgrund der genügenden Breite der Strasse und der geraden Linienführung stellt dies jedoch kein Sicherheitsproblem dar. Die Einmündungen auf die L.________strasse nördlich und auf die R.________strasse südlich sind schliesslich breit und übersichtlich. Gleiches gilt für die Einmündung der M.________strasse in die J.________gasse unmittelbar südlich der geplanten Turnhalle. Insgesamt sind auf den Erschliessungsstrassen der umstrittenen Turnhalle sowohl in südlicher als auch in nördlicher Richtung aus Sicht der Verkehrssicherheit keine potenziellen Gefahrenstellen erkennbar. Die Verkehrssicherheit ist gewährleistet, selbst wenn diese Erschliessungsstrassen aufgrund der neuen Dreifachturnhalle etwas stärker befahren sein werden. Dazu kommt, dass aufgrund der neuen Dreifachsporthalle – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – insgesamt nicht mit einem erheblichen Mehraufkommen an Verkehr zu rechnen ist. Den überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vor-instanz folgend wird das umstrittene Bauvorhaben an Wochentagen tagsüber kaum zusätzlichen Verkehr generieren, da die Sporthalle von der Schule in Anspruch genommen wird. Abends und an Wochenenden ist jedoch aufgrund der Nutzung durch Sportvereine mit einem gewissen Mehrverkehr zu rechnen. Dies alleine führt in der Gesamtbetrachtung jedoch nicht zu einem erheblichen Mehraufkommen an Verkehr. Die RA Nr. 110/2017/122 26 erwähnten Erschliessungsstrassen vermögen den Mehrverkehr abends und an Wochenenden zudem problemlos aufzunehmen, ohne dass die Verkehrssicherheit gefährdet wäre. Zu beachten ist schliesslich, dass sich der im Zusammenhang mit der Turnhalle anfallende Verkehr auf beide Erschliessungswege (gegen Norden Richtung L.________strasse sowie gegen Süden Richtung R.________strasse) verteilen kann. Insgesamt ist damit die Verkehrssicherheit auf den Erschliessungsstrassen auch bei Berücksichtigung eines gewissen Mehrverkehrs aufgrund der geplanten Dreifachsporthalle gewährleistet. Unter diesen Umständen ist auch ausgeschlossen, dass durch die Mehrbeanspruchung der Verkehrsanlagen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder dass durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (vgl. Art. 9 LSV). e) Die Erschliessung der umstrittenen Halle ist dann genügend, wenn neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die übrigen Voraussetzungen an eine bestehende Erschliessungsstrasse im Sinne von Art. 5 Bst. a BauV erfüllt sind oder wenn diese Erschliessungsstrassen die Anforderungen an eine neue Zufahrt nach Art. 6 f. BauV einzuhalten vermögen (vgl. E. 8b). Letzteres ist vorliegend der Fall: So beträgt die Fahrbahnbreite der J.________gasse und der Q.________strasse mehr als 4.20 m (Art. 7 Abs. 2 BauV). Einzig bei den vereinzelten, kurzen Verengungen entlang der J.________gasse wird diese Breite unterschritten. Da diese Verengungen jedoch als Verkehrsberuhigungsmassnahme der Verlangsamung des Verkehr dienen, sind die besonderen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Strassenbreite in diesen kurzen Abschnitten bis auf 3 m erfüllt (Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs 3 BauV). Die Mindestbreite von 3 m wird eingehalten, wie dies auch die Beschwerdeführenden festhalten. Wie bereits ausgeführt (E. 8d), ist die Verkehrssicherheit auch im Bereich dieser Verengungen noch gewährleistet. Es erübrigt sich damit, die Voraussetzungen einer bestehenden Erschliessungsstrasse (und damit insb. die Frage, ob die zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist) näher zu prüfen. f) Insgesamt ist die Erschliessung der vorliegend umstrittenen Dreifachsporthalle als genügend einzustufen. Die von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vorgebrachte, angeblich prekäre Parkplatzsituation in der Umgebung hat nichts mit dem umstrittenen Bauvorhaben und der Frage der genügenden Erschliessung dieses Vorhabens zu tun; diesbezüglich ist einzig relevant, dass die geplante Dreifachsporthalle RA Nr. 110/2017/122 27 selber über genügend Parkplätze verfügt und damit die gesetzlichen Anforderungen zum Parkplatzbedarf erfüllt (vgl. E. 10). Wieso schliesslich eine geeignete Zufahrt, Kurzabstell- und Wendeplätze sowie Abstellplätze für Anlieferungen fehlen sollen, ist nicht nachvollziehbar: Die genügende Zufahrt ist nach dem Gesagten vorhanden (vgl. E. 8c-e); Kurzabstellplätze, Wendeplätze und Abstellplätze für Anlieferungen werden weder benötigt noch sind sie gesetzlich vorgeschrieben. g) Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht vor, dass entgegen den Ausführungen in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids (Ziffer 3.3.3) in dessen Dispositiv keine Auflage betreffend Parkierungskonzept für die sporadischen Grossanlässe verankert wurde. Auf eine solche Auflage kann aber verzichtet werden, da dies bereits in der Benützungsverordnung vorgeschrieben wird. So ist nach Art. 32 Abs. 3 dieser Verordnung bei Anlässen, die das Parkplatzangebot der Schulanlagen überschreiten, grundsätzlich der Veranstalter für zusätzliche Parkmöglichkeiten und für die Organisation der Verkehrsabwicklung besorgt. Zudem wird im vorliegenden Entscheid im Zusammenhang mit den Auflagen zur Lärmminderung vorgeschrieben, dass bei publikumsintensiven Veranstaltungen ein geeigneter und genügend dimensionierter Park- und Sicherheitsdienst einzusetzen ist. 9. Kanalisationsleitungen a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden erweist sich die aktuelle Erschliessung auch betreffend die Kanalisationsleitungen / Dimensionierung der Kanalisationsleitungen als ungenügend. Aus den eingereichten Plänen werde zudem nicht klar, wie die Kanalisationsleitungen betreffend der Liegenschaften der Beschwerdeführenden 3 und 4 und der ehemaligen Beschwerdeführerin 5 verlaufen würden. Die Erschliessung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden müsse gewährleistet bleiben. b) Ein Bauvorhaben darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen ist (Art. 7 Abs. 1 BauG). Hinsichtlich der Kanalisation liegt eine genügende Erschliessung dann vor, wenn eine vorschriftgemässe Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers besteht (Art. 7 Abs. 2 BauG). Dabei reicht es, RA Nr. 110/2017/122 28 wenn diese im Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens vorhanden ist.29 Nach GSchG30 dürfen Baubewilligungen für Neu- und Umbauten in Bauzonen zudem nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird (Art. 17 Bst. a GschG). c) Die Beschwerdeführenden begründen nicht näher, wieso die Kanalisationsleitungen für das umstrittene Bauvorhaben ungenügend dimensioniert sein sollten. Aus der geäusserten Befürchtung, wonach die heutigen Kanalisationsleitungen bei anhaltendem Regen an die Kapazitätsgrenzen stossen würden, lässt sich dies jedenfalls nicht ableiten. Für das vorliegende Neubauprojekt sind neue Schmutzwasserleitungen vorgesehen. Deren Linienführung und Dimensionierung ergibt sich aus dem massgebenden Plan31. Es bestehen keine Indizien, dass die Einrichtung zur Beseitigung des Abwassers nicht den Vorschriften entspricht. In einem weiteren Plan32 sind sodann neben den neuen Schmutzwasserleitungen auch die bestehenden Schmutzwasserleitungen in der unmittelbaren Umgebung ersichtlich. Eine Stilllegung der Kanalisationsleitungen westlich der geplanten Baute – wie dies die Beschwerdeführenden mutmassen – ist aus diesen Plänen nicht erkennbar. Es bestehen keine Indizien, dass die genügende Kanalisationserschliessung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden aufgrund des umstrittenen Neubauvorhabens nicht mehr gewährleistet sein sollte. Die diesbezüglichen Befürchtungen der Beschwerdeführenden sind nicht nachvollziehbar. Die Rügen im Zusammenhang mit den Kanalisationsleitungen erweisen sich als unbegründet. 10. Parkplatznachweis a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden sind beim umstrittenen Bauvorhaben zu wenig Parkplätze vorgesehen. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Parkplatzberechnung nach Art. 52 BauV die ganze Anlage offenbar als "Schule" qualifiziert. Die geplante Nutzung der Baute beinhalte jedoch unbestrittenermassen auch 29 Nach Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 11 können für die Abwasserbeseitigung während der Bauphase provisorische Vorkehren dienen. 30Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). 31 Bauprojektplan Kanalisation und Einlagen Bodenplatte vom 20. Juli 2016. 32 Koordinationsplan Werkleitungen vom 23. Juni 2016. RA Nr. 110/2017/122 29 Freizeitaktivitäten, was zu einer anderen Berechnung führe. Nach den Berechnungen der Beschwerdeführenden beträgt der Parkplatzbedarf minimal 136 Parkplätze, was dem knapp Dreifachen entspreche als vorgesehen. Um eine Befreiung der Parkplatzpflicht sei nicht ersucht worden, eine solche könnte auch nicht erteilt werden. b) Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest. Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten (Art. 50 Abs. 1 und 2 BauV). Für die übrigen Nutzungen berechnet sich die Bandbreite nach bestimmten Formeln (Art. 52 Abs. 1 BauV). Der minimale Parkplatzbedarf für diesen Standort berechnet sich nach folgender Formel: (0.6 x Geschossfläche / n) - 3. Der n-Wert hängt von der Nutzung ab, wobei Turnhallen als Nutzungsart in dieser Bestimmung nicht aufgeführt werden. Ist eine Nutzung in Art. 52 Abs. 1 BauV nicht geregelt, ist die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlagen festzusetzen; die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden (Art. 52 Abs. 4 BauV). c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wurde der Parkplatzbedarf vorliegend nicht gestützt auf den n-Wert von Schulen errechnet. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin den Bedarf an Autoabstellplätzen nach Art. 52 Abs. 4 BauV und unter Beizug der VSS-Norm 640 281 "Parkieren, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen" errechnet. Sie ist dabei für die Turnhalle und den Schwingkeller von einer Hallenfläche von 1'507 m2 und von 150 Zuschauerplätzen ausgegangen und für die im Obergeschoss zusätzlich geplante Bibliothek von einer Fläche von 190 m2. Gestützt auf die erwähnte VSS-Norm errechnete sie einen Bedarf von 49 Parkplätzen.33 Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Die Nutzungsart "Turnhalle" ist in Art. 52 Abs. 1 BauV nicht aufgeführt, so dass die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung zu Recht 33 Vgl. Parkplatznachweis vom 5. Dezember 2016, Vorakten pag. 37 f. RA Nr. 110/2017/122 30 auf Art. 52 Abs. 4 BauV gestützt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann nicht auf den n-Wert für die Nutzungsart "Einkaufen, Freizeit, Kultur" abgestellt werden. Die Besucherfrequenzen einer Turnhalle lassen sich nicht mit denjenigen eines Einkaufs- oder Freizeitzentrums oder einer Kultureinrichtung vergleichen, selbst wenn die vorliegende Dreifachsporthalle vereinzelt am Abend und an Wochenenden für sportfremde Anlässe genutzt werden soll. Diese Anlässe werden jedoch stark begrenzt (vgl. Auflagen zur Lärmminderung) und bedürfen hinsichtlich der Parkmöglichkeiten besonderer Vorkehren des Veranstalters (vgl. E. 8g). Diese Einzelanlässe sportfremder Art müssen daher bei der Errechnung des Parkplatzbedarfs nicht berücksichtigt werden. Da die Turnhalle nicht nur für den Schulbetrieb, sondern am Abend und am Wochenende auch durch Vereine genutzt werden soll, kann auch nicht auf den massgebenden n-Wert nach Art. 52 Abs. 1 BauV für Schulen abgestellt werden. Bei der Berechnung nach Art. 52 Abs. 4 BauV hat sich die Beschwerdegegnerin auf die massgebende VSS-Norm abgestützt, wie dies in dieser Bestimmung ausdrücklich vorgesehen ist. Die erfolgte Berechnung basiert auf den in dieser Norm angegebenen Richtwerten für Turnhallen mit Zuschauern und für Bibliotheken (vgl. VSS-Norm 640 281 "Parkieren, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen", Ziffer 10.1 und Tabelle 1). Da bei der Berechnung des Parkplatzangebots nach diesen Normen neben der Art der Nutzung auch noch der Standort-Typ zu berücksichtigen ist (Ziffer 10.2, Tabellen 2 und 3) – was vorliegend nicht gemacht wurde –, würde die Berechnung einzig gestützt auf die VSS- Norm wohl sogar eine kleinere Anzahl Parkplätze ergeben als hier geplant. Da davon ausgegangen werden kann, dass die 51 geplanten Parkplätze nicht nur für den Turnhallenbetrieb, sondern auch durch die Angestellten der Schule genutzt wird, erscheint der ausgewiesene Parkplatzbedarf gestützt auf die Beurteilungskriterien nach Art. 52 Abs. 4 BauV als angemessen. Auch die Beschwerdeführenden führen nicht aus, wieso bei einer Berechnung nach Art. 52 Abs. 4 BauV – wie sie hier zu Recht vorgenommen wurde – der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Parkplatzbedarf falsch sein sollte. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 11. Denkmal- und Ortsbildschutz a) Die Beschwerdeführenden rügen, der überlange Bau erscheine nach wie vor als Fremdkörper in dieser zentralen Wohnumgebung und passe sich in keiner Weise in die RA Nr. 110/2017/122 31 Umgebung ein. Der grosse Baukörper sei schlicht überdimensioniert und deplatziert. Es könne keine gute Gesamtwirkung des Bauvorhabens mit den schützenswerten Bauten in der unmittelbaren Umgebung erzielt werden. Der rudimentär gehaltene Bericht der OLK überzeuge nicht. Die Fachbehörde halte darin zudem selber fest, dass ihre Verbesserungsvorschläge nur teilweise umgesetzt worden seien. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.34 Das Baureglement der Gemeinde F.________ (GBR) enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: 411 Gestaltungsgrundsatz 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge 3 … 413 Fassadengestaltung 34 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. RA Nr. 110/2017/122 32 Die Fassadengestaltung hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend überbauten Gebiet oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Diese Bestimmungen der Gemeinde F.________ gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der in Ziff. 411 GBR verwendete Begriff "gute Gesamtwirkung" ist ein unbestimmter kommunaler Gesetzesbegriff, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.35 c) Besondere Bestimmungen gelten zudem, wenn Bauvorhaben Baudenkmäler im Sinne von Art. 10a BauG betreffen. Baudenkmäler sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen und Bauten (Art. 10a Abs. 1 BauG). Der Schutz eines Baudenkmals beschränkt sich nicht nur auf das Objekt selber, sondern erstreckt sich auch auf dessen Umgebung: Schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG). Eine Veränderung soll auf das Baudenkmal grösstmögliche Rücksicht nehmen. Bauprojekte in der Nachbarschaft von Baudenkmälern müssen also weitergehende Einschränkungen in Kauf nehmen. Was das im konkreten Fall heisst, hängt vom Schutzbedarf des Baudenkmals und seiner Stellung in der Umgebung einerseits und dem Interesse der Veränderung dieser Umgebung andererseits ab.36 Bei diesen Vorschriften zum besonderen Landschaftsschutz handelt es sich um kantonale Regeln. In diesem Zusammenhang spielt die Gemeindeautonomie – anders als bei den kommunalen Zonen- und Ästhetikbestimmungen – keine Rolle. 35 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 36 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-f N. 7. RA Nr. 110/2017/122 33 Die bestehenden Schulgebäude der Schulanlage Dorf nördlich des Bauvorhabens sind im Bauinventar als erhaltenswert eingestuft und bilden die Baugruppe B "Schulanlage Dorf".37 Diese wird im Bauinventar wie folgt charakterisiert38: "Das neue Primar- und Sekundarschulhaus (K.________weg 3) wurde 1899 mit genügend Umschwung erstellt. 1906 kam südöstlich davon die Turnhalle hinzu. So ergab sich, dass S-seitig der Sportplatz, N-seitig der Pausenplatz angelegt wurde. Bei der Erweiterung der Schulanlage nach 1950 wurde dieses räumliche Prinzip gefestigt. Rechtwinklig zur alten Turnhalle wurde 1951 gegen Osten der Unterstufenschultrakt (K.________weg 5) erstellt. Auf der W-Seite des Sportplatzes entstand 1957/58 der abschliessende Längstrakt mit Turnhalle, Aula und Hauswirtschaftsschule (K.________weg 6). Grundwasserprobleme verzögerten die Inbetriebnahme, so dass die alte Turnhalle erst 1964 abgerissen und die Umgebung neu gestaltet werden konnte (Sitzstufen am Rande des Sportplatzes, Pythagorasbrunnen zwischen den neuen Schultrakten, Einfassung des Pausenplatzes mit Ahornbäumen und Platanen). Das alte Schulhaus mit vorgelagertem Sportplatz wird heute von den Bauten der 1950er-Jahre sehr geschickt flankiert." Das Bauvorhaben grenzt direkt an diese Baugruppe B an und betrifft damit deren Umgebung. Da es nicht um Massnahmen an den Baudenkmälern selbst, sondern um eine Veränderung in deren Umgebung geht und auch das Ortsbild generell betroffen sein könnte, wurde im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht die OLK als Fachbehörde beigezogen. d) Einem ersten Projekt für die Realisierung einer Dreifachturnhalle erteilte die BVE – gestützt auf die negative Beurteilung der OLK – im Jahr 2014 den Bauabschlag (RA Nr. 110/2013/329). In diesem Projekt war die Turnhalle noch anders positioniert; deren Längsseite befand sich entlang der M.________strasse. Die OLK kam damals zum Schluss, aufgrund der geplanten Lage der Turnhalle vermöge der Neubau in keiner Art und Weise angemessen auf die zu Recht geschützte Baugruppe zu reagieren. Eine landschaftsarchitektonische Idee, welche auf den vorhandenen, qualitätvollen Aussenräumen aufbaue, fehle gänzlich. Die Baugruppe B und die dazugehörenden Baudenkmäler würden durch das Vorhaben beeinträchtigt. Dem Neubau komme als unmittelbares Vis-à-vis des Primar- und Sekundarschulhauses eine eminente Wichtigkeit zu. Dies verlange eine sensible und städtebaulich stimmige Antwort. Der Bau einer Dreifachturnhalle sei zwar auf den Bauparzellen möglich; aber es seien eine sensible städtebauliche Setzung des Neubaus und eine kohärente Architektursprache, welche die heutige Schulanlage "weiterbaue" und ergänze, unabdingbar. Eine bessere Möglichkeit sei 37 Bauinventar der Gemeinde F.________, Seiten 9, 55, 79, 81 und 82. 38 Bauinventar der Gemeinde F.________, S. 9. RA Nr. 110/2017/122 34 beispielsweise eine Konzipierung der neuen Halle als Ergänzung der Unterstufen- und Oberstufengebäude, das heisst auf der östlichen Seite der Anlage. Auch die gewählte Materialisierung und Farbe wurde durch die OLK kritisiert. Beim überarbeiteten, nun zu beurteilenden Projekt nahm die Beschwerdegegnerin diese Kritikpunkte auf. Die geplante Dreifachsporthalle befindet sich nun vollständig auf der Parzelle F.________ Grundbuchblatt Nr. I.________ mit der Längsseite entlang der J.________gasse. Die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle mündet in die J.________gasse und liegt in der südöstlichen Ecke des Vorhabens. Das Rasenfeld soll – wie im bestehenden Zustand – in der südwestlichen Ecke der Parzelle F.________ Grundbuchblatt Nr. H.________, angrenzend an den bestehenden Allwetterplatz, zu liegen kommen. Für die Fassaden ist ein Wärmedämm-Verbundsystem in grauer Farbe vorgesehen. e) Die OLK nahm bereits in der Vorprojektphase zum Vorhaben (Projektstand 10. März 2016) Stellung. Im Bericht vom 23. März 2016 führte die Fachbehörde aus, bei der Projektanpassung scheine die qualitätvolle Umgebungsgestaltung in die Überlegungen eingeflossen zu sein und die architektonische Gestaltung sei umfassend überarbeitet worden. Das Foyer mit den Zugängen im Westen und Osten sei als überhoher, kopfartiger Vorbau konzipiert. Dieser nehme die Ausrichtung der bestehenden Schulhausbauten im Norden auf und werde in einen sockelartigen Bau überführt, welcher sich über die gesamte Länge der Dreifachsporthalle erstrecke. Darüber sei die Turnhalle als laternenartiges, aufgesetztes Volumen ablesbar. Die Garageneinfahrt werde überdacht und ermögliche so auch im Süden eine unaufgeregte Fassadengestaltung. Das Projekt habe sich in jeder Hinsicht massiv verbessert. Man begrüsse den Willen der Planer und Behörden, die bestehende Schulhausanlage kohärent zu erweitern. Der gewählte Lösungsansatz sei vielversprechend. Die Rhythmisierung des Baukörpers erlaube eine bessere Einbettung des grossen Volumens in die bestehende Schulanlage. Die gestalterische Absicht sei ablesbar, unaufgeregt und klar verständlich. Die OLK brachte aber auch noch Kritikpunkte an: So sei das Zurückspringen der mit Lamellen verkleideten Laterne im Osten nicht nachvollziehbar; eine fassadenbündige Lösung, analog der Westfassade, sei anzustreben. Der durchgesteckte und leider nicht symmetrisch angedachte Erschliessungsbereich führe zu unschönen und in der Lage unbestimmten Zugangsöffnungen. Diese seien zu korrigieren und mit dem optischen Einschnitt zwischen Laterne und Kopfbau abzustimmen. Auf die kaminartigen Ausbuchtungen in der Südfassade sei zu verzichten. Die RA Nr. 110/2017/122 35 Befensterung verharre schliesslich noch allzu sehr in der Architektursprache der 80er Jahre. Grundsätzlich würde dem Bau eine feinere, profiliertere Gestaltung gut anstehen. Zum massgebenden, mit Baugesuch vom 20. Dezember 2016 eingereichten Vorhaben nahm die OLK mit Bericht vom 8. Februar 2017 Stellung. Dabei hielt sie fest, die im Bericht vom 23. März 2016 erwähnten Verbesserungsvorschläge seien teilweise umgesetzt worden. Der detaillierte Umgebungsgestaltungsplan sei jedoch nicht Teil des Baugesuches, nur die stimmige Gestaltung des Aussenraumes könne den Neubau in die angedachte Idee des Campus einbinden. Sie empfehle, das Projekt zu bewilligen, unter dem Vorbehalt, dass der detaillierte Umgebungsgestaltungsplan der Landschaftsarchitekten integraler Bestandteil der Baubewilligung werde. Die Qualität des Bauvorhabens werde massiv gesteigert, ihre Anregungen seien eingearbeitet worden. Nachdem das Rechtsamt der BVE der OLK mit Verfügung vom 30. November 2017 einen vollständigen Plansatz des von der Vorinstanz bewilligten Vorhabens und damit auch den bei der letzten Beurteilung (Bericht vom 8. Februar 2017) noch fehlenden Plan "Situation Umgebung" vom 2. Februar 2017 zustellte, nahm die Fachbehörde nochmals mit Bericht 13. Dezember 2017 Stellung. Darin stimmte die OLK dem Bauvorhaben zu und empfahl das Projekt zu bewilligen, unter dem Vorbehalt, dass die beteiligten Fachleute das Projekt auch weiterhin begleiten würden. f) Die Beschwerdegegnerin hat die Kritikpunkte der OLK aus dem ersten Verfahren (RA Nr. 110/2013/329) aufgenommen und die Dreifachsporthalle – entsprechend dem Vorschlag der Fachbehörde – neu positioniert und auch hinsichtlich der Gestaltung angepasst. Die OLK stimmte daraufhin dem Vorhaben zu. Die Beurteilung der OLK, deren Berichten die BVE regelmässig einen hohen Stellenwert einräumt, überzeugt die BVE. Mit der neuen Positionierung nimmt die Sporthalle die Ausrichtung der vorhandenen Schulhausbauten im Norden auf und tritt so als Weiterführung und passende Ergänzung zur bestehenden Schulanlage in Erscheinung. Mit dieser Positionierung wird – wie dies die Fachbehörde zu Recht feststellt – eine gelungene Einbettung des Vorhabens in die unmittelbare Umgebung erreicht. Das Bauvorhaben vermag damit in angemessener Weise auf die geschützte Baugruppe zu reagieren. Auch die Gestaltung der Dreifachsporthalle genügt – der Einschätzung der OLK folgend – insgesamt den ästhetischen Anforderungen. Die Fassadengestaltung ist schlicht und RA Nr. 110/2017/122 36 unaufgeregt; die Turnhalle als laternenartiges, aufgesetztes Volumen verleiht dem Bau trotzdem ein charakteristisches Element, so dass gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der OLK die gestalterische Absicht ablesbar ist. Die Kritikpunkte der OLK zum Vorprojekt nahm die Beschwerdegegnerin mit dem letztlich zu beurteilenden Vorhaben grösstenteils auf. Die Befensterung des Sockels der Ostfassade wurde angepasst. Anstelle von quadratischen Fenstern sind nun schmale, schlitzartige Fensteröffnungen geplant, welche dem Projekt die von der OLK geforderte feinere, profiliertere Gestaltung verleihen. Auch der Erschliessungsbereich und die ost- und westseitigen Zugangsbereiche zwischen Laterne und Kopfbau wurden auf Anregung der Fachbehörde angepasst und sind nun symmetrisch geplant. Einzig die Rückversetzung des laternenartigen Oberbaus ostseitig blieb unverändert bestehen, obwohl nach Ansicht der OLK eine fassadenbündige Lösung anzustreben gewesen wäre. Auch ohne Umsetzung dieses Punktes kam die die OLK in ihrem Bericht vom 8. Februar 2017 zum Schluss, dass die Qualität des Bauvorhabens massiv gesteigert worden sei und dieses bewilligt werden könne. Dies macht deutlich, dass dieser Punkt für die OLK nicht im Vordergrund stand und das Projekt trotz des einseitig rückversetzten Aufbaus aus Sicht der Fachbehörde als qualitätsvoll und gut eingepasst zu beurteilen ist. Schliesslich hat die OLK das Vorhaben auch nach Einsicht des massgebenden Umgebungsgestaltungsplans – und damit die Gestaltung der Aussenräume – positiv beurteilt. Die BVE sieht auch diesbezüglich keinen Anlass, von der Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen. Auch die Beschwerdeführenden haben die Umgebungsgestaltung nicht kritisiert. Insgesamt kann die im GBR geforderte gute Gesamtwirkung des Vorhabens mit seiner Umgebung bejaht werden. Eine Beeinträchtigung der geschützten Baudenkmäler und der Baugruppe B ist zu verneinen. Mit ihrer pauschalen Kritik, wonach der Baukörper schlicht überdimensioniert und deplatziert sei, dringen die Beschwerdeführenden nicht durch. g) Die OLK erachtet es als zwingend, dass das mit der Ausarbeitung des Umgebungsplans betraute Landschaftsarchitekturbüro auch für die Ausführung der Umgebungsgestaltung beauftragt wird. Nur so könne sichergestellt werden, dass die im Bauprojekt skizzierten Versprechen auch eingehalten würden. RA Nr. 110/2017/122 37 Für eine entsprechende Auflage besteht jedoch kein Anlass. So ist der massgebende, von der Vorinstanz bewilligte Umgebungsgestaltungsplan verbindlich und die Umgebungsgestaltung ohnehin entsprechend diesem Plan umzusetzen. Die Bauherrschaft ist zudem nach Art. 57 Abs. 1 BauV verpflichtet, bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die Regeln der Baukunde einzuhalten, was auch für die Umgebungsgestaltung gilt. Die Begleitung der bewilligten Umgebungsgestaltung in der Umsetzungsphase muss daher nicht als Auflage verfügt werden. Erst Recht kann nicht verlangt werden, dass die Ausführung der Umgebungsgestaltung nur durch ein bestimmtes Büro (vorliegend die für die Erarbeitung des Umgebungsplans verantwortlichen w + s Landschaftsarchitekten) vorgenommen werden darf. Dies würde die Beschwerdegegnerin übermässig einschränken. 12. Aussenbeleuchtung a) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Benutzungsdauer der Aussenanlagen zeitlich zu beschränken sei. Es sei ein Nutzungsreglement gefordert, welches die Nutzungsdauer der Anlage und damit auch der Aussenbeleuchtung zwingend auf die zur Zweckerreichung notwendige Dauer beschränke. Das bisherige Bestehen einer Scheinwerferanlage dispensiere die Bewilligungsbehörde nicht davon, das neue Baugesuch auf seine Rechtskonformität zu überprüfen, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und die angezeigten Auflagen zu erlassen. Der angefochtene Entscheid basiere auch diesbezüglich auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. b) Im heutigen Zustand verfügt das Rasenfeld in der südwestlichen Ecke der Parzelle F.________ Grundbuchblatt Nr. H.________ über eine Scheinwerferanlage – im Bereich des Rasenfeldes befinden sich derzeit vier Beleuchtungsmasten (zwei unmittelbar angrenzend an den Allwetterplatz, zwei in der Mitte des heutigen Rasenfeldes etwa auf Höhe des Hauses K.________weg 10). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgend soll die bereits bestehende Scheinwerferanlage ersetzt werden. Gemäss dem massgebenden Plan "Situation Umgebung" vom 2. Februar 2017 sind jedoch im Bereich des Rasenfeldes neu insgesamt sechs Beleuchtungsmasten vorgesehen, wobei zwei bestehende Masten verschoben werden sollen und zwei neue Masten auf Höhe des RA Nr. 110/2017/122 38 Hauses M.________strasse 19 (im Grundeigentum der Beschwerdeführerinnen 3 und 4) geplant sind. c) Die Baubewilligung bezweckt eine vorgängige Prüfung einer Anlage hinsichtlich der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften (Art. 2 Abs. 1 BauG und Art. 35 Abs. 1 BewD39). Dazu gehört insbesondere auch die Einhaltung der Vorschriften über die Emissionen und Immissionen nach der Umweltschutzgesetzgebung.40 Bei einer Beleuchtungsanlage gehört die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften bezüglich Lichtemissionen und -immissionen zu den zentralen Elementen, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sind. Damit diese vorgängige Prüfung möglich ist, muss eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen und Immissionen gemacht werden. Diese Prüfung unterliess die Vorinstanz bei der vorliegenden, neu geplanten Scheinwerferanlage im Bereich des Rasenfeldes; die Beschwerdeführenden haben daher zu Recht vorgebracht, hinsichtlich dieser Scheinwerferanlage sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. d) Das Umweltschutzgesetz sieht in seinem Zweckartikel unter anderem den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen und lästigen Einwirkungen vor (Art. 1 Abs. 1 USG). Als Einwirkungen gelten nach Art. 7 USG unter anderem Strahlen und damit auch künstlich erzeugtes Licht und Lichtreflexionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden. Nach Art. 11 USG werden Emissionen mit Massnahmen an der Quelle begrenzt (Abs. 1). Dabei sind Emissionen, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat nach Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte fest. Diese sind bei Luftverunreinigungen gemäss Art. 14 USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre 39 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 40 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 4 RA Nr. 110/2017/122 39 Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (Bst. a), die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Bst. b), Bauwerke nicht beschädigen (Bst. c) und die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen (Bst. d). Die Anforderungen von Art. 14 USG geben allgemeine Regeln wieder. Obwohl sie nach dem Wortlaut vorab für Luftverunreinigungen gelten, sind sie deshalb auch auf die Einwirkung von Strahlen anzuwenden, wie sie vorliegend zu beurteilen sind.41 Da bei Lichtimmissionen keine Grenzwerte bestehen, ist im Einzelfall und gestützt auf Art. 14 USG zu beurteilen, ob die Immissionen schädlich oder lästig sind. e) Auf Aufforderung des Rechtsamts der BVE reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Januar 2018 Angaben zu der neuen Scheinwerferanlage ein, so insbesondere einen detaillierten Bericht mit Planungs- bzw. Berechnungsgrundlagen der S.________ AG vom 18. Januar 2018. Dabei wurden die zwei bestehenden Masten unmittelbar am Südende des Allwetterplatzes nicht in die Berechnung miteinbezogen, sondern nur die zwei neuen Masten ost- und westseitig des Rasenfeldes ungefähr auf Höhe des Hauses M.________strasse 19 sowie die zwei bestehende Masten ost- und westseitig des Rasenfeldes ungefähr auf Höhe des Hauses K.________weg 10. Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, es sei davon auszugehen, dass das Rasenfeld von diesen vier Beleuchtungskörpern genügend ausgeleuchtet werde und es dazu der beiden bestehenden Kandelaber am Südende des Hartplatzes nicht bedürfe. Sie sei deshalb bereit, die Kegel dieser beiden Beleuchtungskörper ausschliesslich auf den Hartplatz auszurichten. Dass sich die Prüfung der Beleuchtung auf die vier Beleuchtungskörper beschränkt, welche für die Beleuchtung des Rasenfeldes benötigt werden, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. So ist einzig das Rasenfeld Teil des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, nicht jedoch der angrenzende (und unverändert bleibende) Allwetterplatz. Es ist allerdings sicherzustellen, dass die beiden bestehenden Beleuchtungsmasten am Südende dieses Allwetterplatzes auch tatsächlich nur für den Betrieb dieses Platzes benutzt werden. Dies kann mit einer Auflage sichergestellt werden, wonach diese beiden Beleuchtungsmasten ausschliesslich auf den Allwetterplatz ausgerichtet werden und nur bei Benutzung dieses Platzes, nicht jedoch bei ausschliesslicher Benutzung des Rasenfeldes, in Betrieb genommen werden. Den ersten 41 BGE 1C_177/2011 vom 9.2.2012, E. 5.2, BGE 124 II 219 E. 7a. RA Nr. 110/2017/122 40 Teil dieser Auflage (Ausrichtung auf den Allwetterplatz) schlug die Beschwerdegegnerin selber vor. Mit ihrer Aussage, wonach diese beiden Leuchtmasten für die Beleuchtung des Rasenfeldes nicht nötig sind, erklärte sie sich auch implizit mit dem zweiten Teil dieser Auflage (Inbetriebnahme einzig bei Benutzung des Allwetterplatzes) einverstanden. Damit ging auch das beco, welches in seinem Fachbericht (vgl. nachfolgend, E. 12e) gestützt auf den erwähnten Bericht vom 18. Januar 2018 ebenfalls nur die vier Beleuchtungskörper des Rasenfeldes überprüfte, nicht von einem falschen Sachverhalt aus. Entgegen den Äusserungen der Beschwerdeführenden in den Schlussbemerkungen vom 15. März 2018 beruhen die Berechnungen der Beschwerdegegnerin und der Fachbericht des beco nicht auf unzutreffenden bzw. unvollständigen Annahmen. f) Das Rechtsamt der BVE hat das beco, Fachbereich Immissionsschutz, beauftragt, die geplante Schweinwerferanlage im Bereich des Rasenfeldes auf dessen Vereinbarkeit mit den Vorschriften über die Lichtemissionen und -immissionen nach der Umweltschutzgesetzgebung zu überprüfen. Das beco kam mit Fachbericht vom 16. Februar 2018 zu folgenden Schlüssen: Der vorsorglichen Begrenzung der Lichtemissionen werde genügend Rechnung getragen, wenn die Scheinwerfer so ausgerichtet würden, dass sie nicht in Wohnräume blenden und wenn die Beleuchtungsanlage nur während dem Spiel- und Trainingsbetrieb und maximal bis 22.00 Uhr eingeschaltet werde. Aufgrund der Angaben in den Planungsgrundlagen der S.________ AG sowie ihrer Erkenntnisse aus der Begehung vor Ort und unter der Voraussetzung, dass die vorsorglichen Massnahmen zur Begrenzung der Lichtemissionen umgesetzt würden, sei die Annahme zulässig, dass die Wohnräume der umliegenden Wohnbauten keinen störenden oder lästigen (im Sinne von Art. 14 USG) direkten Blendeinwirkungen oder Aufhellungen, die vom Scheinwerferlicht der neuen Beleuchtungsanlage ausgingen, ausgesetzt sein würden. Im Anschluss begründet die Fachbehörde in ihrem Bericht, wieso diese Aussage ebenfalls auf die Liegenschaften der Beschwerdeführenden (J.________gasse 3 und 4 sowie M.________strasse 1942) zutreffe. Im Bericht werden gestützt auf diese Ausführungen folgende Auflagen beantragt: - Die Scheinwerfer müssen so ausgerichtet sein, dass sie nicht in sensible Wohnräume blenden. - Die in den Planungs- bzw. Berechnungsgrundlagen der S.________ AG aufgeführten Angaben betreffend Ausrüstung und Normen (u.a. Blendschutz und Einhaltung der SLG-Richtlinie 303:2017) sind verbindlich umzusetzen. - Ausserhalb des Spiel- und Trainingsbetriebs und spätestens um 22.00 Uhr ist die Beleuchtung grundsätzlich auszuschalten. 42 Im Fachbericht fälschlicherweise als K.________weg 19 bezeichnet. RA Nr. 110/2017/122 41 Diese Ausführungen der Fachbehörde überzeugen, weshalb deren Einschätzung zu folgen ist. Zwar wird im Fachbericht – wie dies die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen ausführen – festgehalten, dass der Rasenplatz im Sommerhalbjahr derzeit jeweils nur am Mittwochabend fest reserviert sei, was nicht korrekt ist. So ist gemäss den Angaben in den Belegungsplänen der bisherigen Turnhallen sowie den Aussagen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 als massgebende Nutzung davon auszugehen, dass das Rasenfeld im Sommer abends ein- bis zweimal pro Woche und im Winter (Oktober bis März/April) gar nicht beansprucht wird (vgl. E. 7c). Diese leichte Abweichung ändert allerdings nichts an der Beurteilung der Fachbehörde, zumal sich den Schlussfolgerungen im Fachbericht nicht entnehmen lässt, dass die Einhaltung der Vorschriften über die Lichtemissionen und -immissionen nach der Umweltschutzgesetzgebung nur gewährleistet sei, wenn das Rasenfeld maximal einmal pro Woche am Abend in Betrieb genommen wird. Die vom beco beantragten Auflagen, gegen welche sich die Beschwerdegegnerin in ihren Schlussbemerkungen nicht zur Wehr setzte, werden in den vorliegenden Entscheid aufgenommen. Soweit im Fachbericht empfohlen wird, die angrenzende, veraltete Beleuchtungsanlage des Allwetterplatzes baldmöglichst zu ersetzen, handelt es sich dabei lediglich um einen Hinweis. Diese Beleuchtungsanlage des Allwetterplatzes ist nicht Teil des vorliegend umstrittenen Bauvorhabens. 13. Gewichteter Energiebedarf a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden wurde der Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung von den Minimalanforderungen des gewichteten Energiebedarfs gemäss Art. 30 ff. KEnV43 erteilt. Die Vorinstanz habe die besonderen Verhältnisse damit begründet, dass in der Gemeinde F.________ ein Fernwärmenetz geplant sei, weshalb es wenig Sinn mache, eine Dreifachturnhalle mit eigener Heizung zu erstellen. Gemäss den Beschwerdeführenden sei das Projekt Wärmeverbund noch in weiter Ferne und stecke erst in einem frühen Planungsstadium. Es könne daher nicht angehen, eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu erteilen mit der Auflage, dass bis spätestens zu Beginn der Heizperiode 2020/2021 ein Anschluss an die Fernwärme zu 43 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111). RA Nr. 110/2017/122 42 erfolgen habe. Auch würden keine besonderen Verhältnisse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen. Ausnahmen seien zudem restriktiv zu handhaben. b) In Art. 30 ff. KEnV finden sich Vorgaben zum Höchstanteil nicht erneuerbarer Energie bei Neubauten. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KEnV müssen Neubauten die Grenzwerte des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung gemäss Anhang 7 einhalten. Da diese Vorgabe vorliegend derzeit nicht eingehalten werden kann, reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Oktober 201644 sinngemäss ein Ausnahmegesuch ein. Darin führte sie aus, im Energienachweis sei für die Berechnung des Energiebedarfs Fernwärme (50 % erneuerbar) und thermische Solarenergie eingerechnet worden. Da jedoch das Fernwärmenetz der Gemeinde F.________ erst in den nächsten Jahren gebaut werde, werde bis zur Fertigstellung des Fernwärmenetzes noch der Ölheizkessel, der im Schulhaus Dorf stehe, als Wärmeerzeuger genutzt. c) Ausnahmen von den Vorschriften über die Energienutzung können nach Art. 36 Abs. 1 KEnG45 gewährt werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des BauG erfüllt sind. Die Bestimmung verweist damit auf Art. 26 BauG. Nach dieser Bestimmung können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. d) Das gemäss Art. 64 Abs. 1 KenV für den Ausnahmeentscheid in diesem Bereich zuständige AUE kam im Fachbericht vom 10. April 2017 zum Schluss, da in der Gemeinde F.________ ein Fernwärmenetz geplant sei, könne eine Ausnahme unter der Bedingung entsprechender Bestätigungen gewährt werden. Das Fachamt führte sodann – soweit hier interessierend - Folgendes aus: " 3. Antrag Das AUE bewilligt unter folgenden Bedingungen und Auflagen eine Ausnahme für maximal drei Jahre, d.h. der Anschluss an die Fernwärme hat spätestens zu Beginn der Heizperiode 2020/2021 zu erfolgen. 44 Vorakten, pag. 28. 45 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1). RA Nr. 110/2017/122 43 4. Bedingungen Es wird ein provisorischer Anschluss an die bestehende Ölheizung des Schulhauses Dorf gewährt, wenn Folgendes plausibel aufgezeigt und schriftlich bestätigt (mit Unterzeichnung der Eigentümer) werden kann: - Projektplan der Fernwärme inkl. Terminplan und Finanzierung - bauliche und finanzielle Variante, wenn das Fernwärmeprojekt nicht realisiert werden kann" […] 5. Auflagen Die Turnhalle hat, nach dem "Provisorium", den Anforderungen nach Artikel 30 Anh. 7 KenV zu entsprechen." In der Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 ergänzte das AUE, aus ihrer Sicht lägen besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG vor. Mit Art. 34 KenG werde festgelegt, dass die Energie sparsam und effizient zu nutzen sei. Effiziente Energienutzung bedeute, dass mit möglichst geringem Aufwand ein möglichst grosser Nutzen erzielt werden könne. Die Versorgung mit Wärme über einen Wärmverbund habe gegenüber einer Einzellösung entscheidende Vorteile. Nach ihrer Praxis würden Übergangslösungen unterstützt, sofern die zukünftige Lösung klar die effizientere Variante darstelle. Aus den Meldungen der Gemeinde gehe hervor, wie sich das Projekt weiterentwickle. Im Hinblick auf eine zeitnahe Umsetzung habe der Gemeinderat einen Projektierungskredit genehmigt. Mit diesen finanziellen Mitteln werde sichergestellt, dass der Versammlung der Burger- und Einwohnergemeinde ein konkretes Projekt zum Entscheid vorgelegt werden könne. Der Souverän werde am 30. November 2017, im Zuge der Gründung der Anstalt "Wärmeverbund F.________", voraussichtlich einen Beitrag von CHF 1'800'000.00 genehmigen. Unter Berücksichtigung der aktuellsten Entwicklung komme man nach wie vor zum Schluss, dass besondere Verhältnisse vorliegen würden. Selbst wenn der Wärmeverbund F.________ nicht realisiert werden könne, werde mit den Bedingungen und Auflagen gemäss Amtsbericht eine gesetzeskonforme Lösung sichergestellt. e) Mit der gewährten Ausnahmebewilligung wird es der Beschwerdegegnerin ermöglicht, das Neubauprojekt für eine befristete Zeitdauer (bis zum Beginn der Heizperiode 2020/2021) an die bestehende Ölheizung des Schulhauses anzuschliessen. Die Anforderungen gemäss Art. 30 und Anhang 7 KenV sind danach einzuhalten. Dies geschah im Hinblick auf das geplante Fernwärmenetz des Wärmverbunds F.________, an welches künftig auch das umstrittene Bauvorhaben angeschlossen werden soll. Die Ausnahme lässt sich vorliegend bereits mit deren klaren Befristung rechtfertigen. So darf RA Nr. 110/2017/122 44 nur für rund zweieinhalb Jahre vom Grenzwert des gewichteten Energiebedarfs abgewichen werden, was gemessen an der Lebensdauer einer Heizanlage von rund 25 Jahren eine relativ kurze Zeitspanne darstellt. Auch aus ökologischer Sicht ist dieses Vorgehen sinnvoll, da die Versorgung mit Wärme über einen Wärmverbund gegenüber einer Einzellösung gemäss AUE Vorteile hat. Die Übergangslösung ermöglicht damit eine ökologisch effizientere Energienutzung. Mit der bewilligten Ausnahme werden mit anderen Worten keine Ziele und Vorschriften der Energiegesetzgebung gefährdet. Zu beachten ist auch, dass für die Übergangszeit keine neue Ölheizung erstellt werden muss, sondern die bestehende Ölheizung des Schulhauses genutzt werden kann. In dieser Konstellation sind vorliegend besondere Verhältnisse zu erblicken, welche die Gewährung einer befristeten Ausnahme rechtfertigen können. Öffentliche Interessen werden dabei nicht beeinträchtigt – im Gegenteil: Dem öffentlichen Interesse an einer umweltschonenden Energienutzung wird damit besser nachgelebt. Das geplante Fernwärmenetz befindet sich zwar erst in der Projektierungsphase, schreitet aber voran. Inzwischen hat die Gemeindeversammlung mit Beschluss vom 30. November 2017 das Reglement des "Wärmeverbunds F.________" genehmigt und beschlossen, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit am 1. August 2018 aufnimmt. Selbst wenn das Projekt noch scheitern sollte oder innert der angesetzten Frist nicht fertig ist, stellt das AUE mit seinen Auflagen sicher, dass nach Ablauf der Übergangsfrist die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen sind. Dieser zeitliche Faktor spricht damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht gegen die Gewährung einer Ausnahmebewilligung. f) In ihren Schlussbemerkungen vom 15. März 2018 bringen die Beschwerdeführenden neu vor, die Baupublikation hätte gestützt auf Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD zwingend einen Hinweis auf die beantragte Ausnahmebewilligung enthalten müssen. Die Publikation sei daher nicht ordnungsgemäss erfolgt. Antrag und Begründung einer Rechtsschrift müssen grundsätzlich innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Neue Rügen sind daher nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr zulässig. Die Rüge, wonach das Bauvorhaben ungenügend publiziert worden sei, wird von den Beschwerdeführenden erstmals im Rahmen der Schlussbemerkungen vorgebracht. Diese Rüge ist damit verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Rüge abgewiesen werden. Den Beschwerdeführenden wurde der Amtsbericht des AUE vom 10. RA Nr. 110/2017/122 45 April 2017, mit welchem die umstrittene Ausnahme gewährt wurde, im vorinstanzlichen Verfahren zugestellt; sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äussern, wovon die Beschwerdeführenden auch Gebrauch machten.46 Aus der mangelhaften Publikation der beantragten Ausnahme haben die Beschwerdeführenden daher keinen Nachteil erlitten. Sie können somit nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten.47 g) Insgesamt ist die befristete Ausnahmebewilligung für die Nichterfüllung der Minimalanforderungen im Bereich "gewichteter Energiebedarf" gemäss Art. 30 ff. KenV gestützt auf Art. 36 Abs. 1 KenG zu Recht erteilt worden. Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. 14. Umzäunung / Ballfang a) Die Beschwerdeführenden bemängeln den fehlenden Ballfangzaun auf westlicher Seite des Rasenfeldes. Die Verkehrssicherheit entlang der Quartierstrassen sei nicht gewährleistet, selbst wenn später noch ein Zaun in der bewilligungsfreien Höhe von 1.20 m erstellt werden sollte. Zudem sei offenbar eine Aufschüttung westlich beim K.________weg von etwas über 2 m geplant. Diese Aufschüttung erweise sich einerseits als unnötig und andererseits als für die Kinder (ohne Umzäunung/Ballfang) ohne zusätzliche Sicherheitsfläche gefährlich. Es führe kein Weg daran vorbei, dass das Sportfeld mit einem genügenden Ballfang umrandet und entsprechend sicher gestaltet werde. b) Beim Rasenfeld ist gemäss Plan "Situation Umgebung" vom 2. Februar 2017 einzig auf südlicher Seite ein Ballfangzaun mit einer Höhe von 4 m vorgesehen. Westlich des Rasenfeldes sind nur diverse Bepflanzungen vorgesehen, das Terrain fällt dort hin zum angrenzenden K.________weg leicht ab. Beim K.________weg handelt es sich um eine mit Fahrverbot belegte Quartierstrasse mit Zubringerdienst. Auf dieser Strasse ist daher nicht mit einem grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen; da einzig Zubringer zugelassen sind, ist zudem davon auszugehen, dass sich die betreffenden Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker der Nähe der Schule und der zahlreichen Kinder auf diesem Areal bewusst sind und daher den K.________weg mit angepasster Geschwindigkeit befahren. Die Strasse ist zudem gerade und übersichtlich. Ein Ballfangzaun ist in diesem Bereich nicht 46 Vgl. Vorakten pag. 260 bis 284. 47 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N.11. RA Nr. 110/2017/122 46 notwendig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Auch das abfallende Terrain hin zum K.________weg stellt unter diesen Umständen aus Sicht der Verkehrssicherheit kein Problem dar. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 15. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend werden sowohl das Hauptbegehren (Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz) als auch das Eventualbegehren (Aufhebung des Entscheids und Erteilung des Bauabschlags) der Beschwerdeführenden abgewiesen und die Baubewilligung bestätigt. Der angefochtene Gesamtentscheid wird jedoch mit verschiedenen Auflagen zum Grundwasserschutz, zur Lärmminderung sowie zur Beleuchtungsanlage ergänzt. Insoweit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. b) Von der Durchführung der vom Beschwerdeführenden beantragten Parteibefragung waren keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung konnte daher auf dieses Beweismittel verzichtet werden. c) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV48) erhoben. In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 2'100.00 festgelegt. Die Kosten der OLK (Fr. 300.00 für den Bericht vom 13. Dezember 2017 gemäss Schreiben vom 15. Dezember 2017) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 2'400.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 48 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2017/122 47 Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis hat eine Gemeinde die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie im Verfahren nicht als Behörde im Sinne von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 VRPG, sondern als Bauherrin aufgetreten ist.49 Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihren Anträgen. Die Mehrheit der vorgebrachten Rügen wird vollständig abgewiesen; einzig in einzelnen Bereichen (Grundwasserschutz, Lärmminderung, Beleuchtungsanlage) haben die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde erreicht, dass der Entscheid mit zusätzlichen Auflagen ergänzt wird. Unter diesen Umständen gelten die Beschwerdeführenden zu fünf Sechsteln und gilt die Beschwerdegegnerin zu einem Sechstel als unterliegend. Somit haben die Beschwerdeführenden Fr. 2'000.00 an Verfahrenskosten zu tragen. Der Anteil der von der Beschwerdegegnerin zu tragenden Verfahrenskosten beträgt Fr. 400.00. d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Beschwerdegegnerin als Bauherrin wie eine Privatperson betroffen ist, ist Art. 104 Abs. 4 VRPG nicht anwendbar, d.h. auch sie hat Anspruch auf Parteikostenersatz.50 Analog zu den Verfahrenskosten haben die teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden Anspruch auf Ersatz von einem Sechstel ihrer Parteikosten. Umgekehrt hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz von fünf Sechsteln ihrer Parteikosten. Die Parteikosten sind jeweils von der Gegenpartei zu bezahlen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 10'579.15 (2017: Honorar Fr. 7'233.35, Auslagen Fr. 68.30, Mehrwertsteuer Fr. 584.15; 2018: Honorar Fr. 2'450.00, Auslagen Fr. 50.80, Mehrwertsteuer Fr. 192.55). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV51 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache 49 VGE 21463 vom 11. März 2003, E. 4, mit weiteren Hinweisen. 50 VGE 2013/372 vom 25. Februar 2014, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen. 51Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). RA Nr. 110/2017/122 48 gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG52). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten, da neben der Beschwerde zwei weitere Stellungnahmen (Stellungnahme zur Grundwasserthematik, Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens) einzureichen waren. Bei Baukosten gemäss Baugesuch von knapp Fr. 14'000'000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp überdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 7'000.00 als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden somit einen Sechstel der Parteikosten in der Höhe von Fr. 7'683.10 (Honorar: Fr. 7'000.00, Auslagen: Fr. 119.10, Mehrwertsteuer [anteilmässig auf 2017/2018 aufgeteilt]: Fr. 564.00), ausmachend Fr. 1'280.50, zu ersetzen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 5'224.30 (Honorar: Fr. 4'687.50, Auslagen Fr. 149.80, Mehrwertsteuer Fr. 387.00). Die Mehrwertsteuer wurde in dieser Kostennote für die Jahre 2017 (Mehrwertsteuersatz von 8 %) und 2018 (Mehrwertsteuersatz von 7.7 %) nicht getrennt, sondern insgesamt mit einem Satz von 8 % ausgewiesen. Da der kleinere Anteil des Aufwandes im Jahr 2018 angefallen ist, rechtfertigt es sich, für einen Viertel des Aufwandes den Mehrwertsteuersatz von 7.7 % einzusetzen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin wird daher von Amtes wegen auf Fr. 5'220.65 korrigiert (Honorar: Fr. 4'687.50, Auslagen Fr. 149.80, Mehrwertsteuer Fr. 383.35). Ansonsten gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist zusätzlich zu beachten, dass die ehemalige Beschwerdeführerin 5 der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Beschwerderückzugs während des Beschwerdeverfahrens bereits Parteikosten im Betrag von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen hatte (Verfügung des Rechtsamts der BVE vom 30. November 2017, E. 3). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin wird daher um diesen Beitrag reduziert, was eine relevanten Betrag von Fr. 4'620.65 ergibt. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin fünf Sechstel dieser Parteikosten, ausmachend Fr. 3'850.55, zu ersetzen. 52 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). RA Nr. 110/2017/122 49 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 25. August 2017 wird mit folgenden Auflagen ergänzt: Auflagen zum Grundwasserschutz: - Während der Bauphase: Es ist ein geschlossener Baugrubenabschluss mit Spundwänden (gemäss Ziff. 4.3 und 4.4 der ergänzenden Baugrunduntersuchung der Firma T.________ AG vom 20. Oktober 2016) sowie eine regelmässige Grundwasserüberwachung vorzusehen. - Im Endzustand: Es sind folgende Ersatzmassnahmen vorzusehen (Ziff. 4.5 der ergänzenden Baugrunduntersuchung der Firma T.________ AG vom 20. Oktober 2016): - Sickerkieslage unter dem Gebäude als Sauberkeitsschicht - Hinterfüllung v.a. bergseitig mit durchlässigem Material (Kiessand und Rundkies) Auflagen zur Lärmminderung: - In der Dreifachturnhalle ist nur Hintergrundmusik (Leq 75 dB(A)/10s) zulässig. - Im Freien ist keine Musik gestattet. - Bei Anlässen in der Dreifachturnhalle sind ab 19.00 Uhr sowie jederzeit bei lärmigen Aktivitäten sowie bei Musikwiedergabe sämtliche Türen und Fenster geschlossen zu halten. - Das Rasenspielfeld steht ausschliesslich für Spiel und Sport zur Verfügung und darf nach 22.00 Uhr nicht mehr benutzt werden. - Betriebszeiten und Verhaltenshinweise müssen in Form von Infotafeln gut sichtbar und in ausreichender Anzahl auf der Anlage installiert werden. - Es muss ein lärmmindernder Ballfangzaun (z.B. Gittermatten, Netze, etc.) verwendet werden. - Es sind pro Kalenderjahr maximal 3 lärmintensive Veranstaltungen nach 22.00 Uhr bzw. alternativ pro Kalenderjahr maximal 6 lärmintensive Veranstaltungen bis spätestens 22.00 Uhr zulässig. - Bei publikumsintensiven Veranstaltungen ist ein geeigneter und genügend dimensionierter Park- und Sicherheitsdienst einzusetzen. - Die Vorsorgewerte des beco für Lüftungs- und andere haustechnische Anlagen müssen einhalten werden. Auflagen zur Beleuchtungsanlage: RA Nr. 110/2017/122 50 - Die Schweinwerfer der beiden bestehenden Beleuchtungsmasten am Südende des Allwetterplatzes sind ausschliesslich auf den Allwetterplatz auszurichten und nur bei Benutzung dieses Platzes (nicht jedoch bei ausschliesslicher Benutzung des Rasenfeldes) in Betrieb zu nehmen. - Die Scheinwerfer müssen so ausgerichtet sein, dass sie nicht in sensible Wohnräume blenden. - Die in den Planungs- bzw. Berechnungsgrundlagen der S.________ AG vom 18. Januar 2018 aufgeführten Angaben betreffend Ausrüstung und Normen (u.a. Blendschutz und Einhaltung der SLG-Richtlinie 303:2017) sind verbindlich umzusetzen. - Ausserhalb des Spiel- und Trainingsbetriebs und spätestens um 22.00 Uhr ist die Beleuchtung grundsätzlich auszuschalten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 25. August 2017 bestätigt. 2. Von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'400.00 haben die Beschwerdeführenden Fr. 2'000.00 und die Beschwerdegegnerin Fr. 400.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten von ihnen geschuldeten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag Fr. 1'280.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 3'850.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten von ihnen geschuldeten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben RA Nr. 110/2017/122 51 - Herrn Fürsprecher G.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, A-Post - Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE), im Haus - Amt für Wasser und Abfall (AWA), im Haus - Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern, zur Kenntnis - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, z.H. Herr Stefan Schär, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, zur Kenntnis - Amt für Gemeinden und Raumordnung, z.H. Sekretariat der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, per Kurier, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin