b) Der Beschwerdegegner wird nicht durch einen berufsmässigen Parteivertreter vertreten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren war nicht aufwändig (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Es sind deshalb weder Parteikosten noch eine Parteientschädigung oder Auslagenersatz zu sprechen. III. Entscheid 1. Soweit auf die Beschwerde vom 24. September 2017 überhaupt eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Kallnach vom 6. September 2017 wird bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 24. September 2017 an die Baupolizeibehörde der Gemeinde Kallnach weitergeleitet zur Behandlung als baupolizeiliche Anzeige.