von 3.60 m einhalten müssen (vgl. dazu Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG12). Wenn dieser Bauverbotsstreifen von Bauten und Anlagen freigehalten wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Sichtfelder beim Strassenanschluss genügend sind. Die Verbreiterung der Zufahrt wurde deshalb zu Recht bewilligt. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist diese deshalb abzuweisen. 4. Kosten a) Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.00 (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV13).