b) Die Gemeinde bestätigt in ihrer Vernehmlassung, dass anlässlich der Einigungsverhandlung von einer Wegbreite von 2.5 m gesprochen worden sei. Mit der geplanten Verbreiterung um 70 cm hätte der Weg neu eine Breite von 3.2 m aufgewiesen. Daher habe man sich in den Verhandlungen dahingehend geeinigt, eine maximale Wegbreite von 3.2 m festzulegen. Für die Baubewilligungsakten habe sie vom Beschwerdegegner einen neuen Plan mit vermasstem Weg verlangt. Dabei habe sich 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46