a) Die angefochtene Bewilligung umfasst auch die Verbreiterung des Zufahrtsweges auf Parzelle Nr. H.________ und den Ersatz der Bundsteine durch Ortbeton. Die Beschwerdeführenden rügen, bei der Einspracheverhandlung sei eine falsche Wegbreite angegeben worden. Deshalb habe die Gemeinde nun entschieden, dass der Weg auf 2.90 m verbreitert werden dürfe. Aufgrund der falschen Angaben erachten die Beschwerdeführenden ihre Unterschrift auf dem Protokoll der Einspracheverhandlung als nichtig. Abklärungen hätten ergeben, dass keine Baubewilligung für den bereits gebauten Weg mit Pflastersteinen bestehe.