46 BauG entgegenzunehmen. Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist.7 Den Beschwerdeführenden ist Gelegenheit zur Teilnahme als Partei am baupolizeilichen Verfahren zu geben (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). 3. Verbreiterung des Zufahrtsweges