erteilte Baubewilligung und die damit verbundenen Auflagen richten. Diese Rügen gehen über das hinaus, was die Vorinstanz im angefochtenen Bauentscheid geregelt hat und liegen damit ausserhalb des Streitgegenstandes. Insoweit kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Inhaltlich handelt es sich bei den fraglichen Rügen um eine baupolizeiliche Anzeige. Es ist deshalb Sache der Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde (vgl. Art. 45 BauG), der Sache nachzugehen. Die Eingabe vom 24. September 2017 wird ihr deshalb gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG weitergeleitet. Die Gemeinde hat diese Eingabe als Anzeige nach Art. 46 BauG entgegenzunehmen.