d) Die angefochtene Bewilligung enthält Auflagen betreffend die Nutzung des vergrösserten Schopfes. Unter anderem dürfen Angestellte der I.________ AG im als Werkstatt bezeichneten Raum keine Arbeiten ausführen. Festgehalten wird auch, dass die Werkstatt als Magazin sowie für die Lagerung von Kleinmaschinen genutzt werde. Es dürften nur kleinere Arbeiten ausgeführt werden (1 x in 2 - 3 Wochen). Diese Auflagen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten schon öfters gesehen, dass ein Mitarbeiter der der I.________ AG im Schopf arbeite, so zum Beispiel am 8. September