Bewilligt wurde unter anderem auch ein Regendach auf Parzelle Nr. F.________, das im Zeitpunkt der Baueingabe noch nicht bestand. Die Beschwerdeführenden machen nun geltend, dieses Regendach sei bereits nach der Einspracheverhandlung aufgestellt worden, obwohl in diesem Zeitpunkt noch keine Baubewilligung vorgelegen habe. Zudem entspreche das Regendach nicht den bewilligten Plänen, da es den Grenzabstand zu Parzelle Nr. D.________ nicht einhalte. Die Beschwerde richtet sich somit inhaltlich nicht gegen die Erteilung der Baubewilligung für die Bioplantagen. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, diese sei zu Unrecht erteilt worden.