b) Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdegegner das Baugesuch nicht nur für die damals bestehenden, sondern für sämtliche Anlagen des Witterungsschutzes für seine Bioplantagen einreichte. Diese sind baubewilligungspflichtig, weil sie entweder ein Fundament aufweisen und dauernd bestehen oder zwar nur vorübergehend, aber jeweils länger als neun Monate pro Jahr aufgestellt werden (vgl. Art. 1a Abs. 1 und Art. 1b Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. k BewD5).6 Die Gemeinde erteilte für diese Anlagen die Baubewilligung gestützt auf das Baugesuch und gemäss