4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Beschwerdeführenden machten mit ihrer Eingabe vom 22. November 2017 von ihrem Replikrecht Gebrauch. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen