Die Gemeinde traf Abklärungen und informierte die Beschwerdeführenden und den Beschwerdegegner anschliessend mit separaten Schreiben vom 12. Januar 2016 über das Ergebnis. Sie hielt insbesondere fest, dass in der Wohnzone nicht störende Betriebe zugelassen seien, nicht aber ein Schreinereibetrieb, und dass für die Treibhäuser bzw. Gestelle für die Beerenkulturen kein Baugesuch nötig sei.