H.________. Die Parzelle Nr. G.________ befindet sich in der Dorfkernzone 2, die übrigen Parzellen befinden in der Wohnzone B2. Der Beschwerdegegner nutzt seine Parzellen für den Anbau von Beerenkulturen. Zudem befindet sich am E.________weg 5a (Parzelle Nr. H.________) das Domizil der I.________ AG. Die Beschwerdeführenden wandten sich ab Mitte 2015 mehrmals an die Gemeinde und monierten baurechtswidrige Verhältnisse auf den Nachbarparzellen. Die Gemeinde traf Abklärungen und informierte die Beschwerdeführenden und den Beschwerdegegner anschliessend mit separaten Schreiben vom 12. Januar 2016 über das Ergebnis.