a) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Bauabschlag zu Recht erteilt. Die dagegen gerichteten Rügen haben sich als unbegründet erwiesen. Da das Bauvorhaben das Mass des zonenkonformen Wohnraums überschreitet und ausserdem noch Wohnraumreserven bestehen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, vermag die eventuell beantragte Auflage eines Zweckentfremdungsverbotes an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Da der bewilligungspflichtige Abbruch des Weidhauses nicht Gegenstand des Verfahrens ist, kann er nicht, wie subeventuell beantragt, im Sinne einer Auflage angeordnet werden.