Es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass der zonenkonforme Wohnbedarf (welcher nach dem Gesagten maximal 100 m2 BGF betragen könnte) mit dem Weidhaus und den zulässigen Änderungen und Erweiterungen nicht abgedeckt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass Wohnraumreserven vorhanden sind und der mit dem Bauvorhaben zu schaffende Wohnraum nicht unentbehrlich ist. Das Bauvorhaben 14Art. 42c RPG, Art. 41 und 42 RPV; vgl. auch Merkblatt des AGR "Zonenkonformität und Ausnahmen", November 2012 RA Nr. 110/2017/11 11