Die Beschwerdeführenden führen zwar an, das Weidhaus verfüge über einen äusserst einfachen Ausbaustandard (z.B. keine Toilette im Haus) und es bestehe keine Hauszufahrt. Raumplanungsrechtlich ist eine Änderung und massvolle Erweiterung altrechtlicher Bauten und Anlagen erlaubt.14 Entsprechende Massnahmen und die denkmalschützerischen Schranken müssten in einem Baubewilligungsverfahren geprüft und beurteilt werden. Es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass der zonenkonforme Wohnbedarf (welcher nach dem Gesagten maximal 100 m2 BGF betragen könnte) mit dem Weidhaus und den zulässigen Änderungen und Erweiterungen nicht abgedeckt werden kann.