Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund des Besitzstandes dürfe es weiterhin dafür genutzt werden. Der Besitzstand schützt die Baute in ihrem Bestand und deren Nutzung zu Wohnzwecken, soweit die Identität der Baute gewahrt bleibt. Der Besitzstand vermittelt aber keinen Anspruch darauf, dass die Eigentümer mit dem Weidhaus einen Ertrag aus zonenfremder Nutzung erzielen können. Bevor neuer Wohnraum für ausgewiesenen Bedarf erstellt werden kann, ist vorhandener, nicht landwirtschaftlich genutzter Wohnraum heranzuziehen. Das Weidhaus ist daher als Wohnraumreserve zu berücksichtigen.