f) Das Weidhaus ist insoweit bedeutsam, als es Wohnraumreserven beinhaltet, die aktuell nicht für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Soweit noch Wohnraumreserven bestehen, ist die Erstellung neuen Wohnraums nicht unentbehrlich. Erst wenn sämtliche vorhandenen Wohnraumreserven für landwirtschaftliche Zwecke ausgenützt sind und der betriebsnotwendige Wohnbedarf damit nicht abgedeckt wird, ist die Schaffung neuen Wohnraums zonenkonform. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden wird das Weidhaus seit mindestens 45 Jahren fremdvermietet. Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund des Besitzstandes dürfe es weiterhin dafür genutzt werden.