Der angefochtene Entscheid enthält keine Forderung oder Auflage, dass das Weidhaus abgebrochen werden muss. Eine solche Forderung oder Auflage kann folglich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Der Abbruch des Weidhauses würde auch den Rahmen einer mit der Baubewilligung zu verknüpfenden Auflage bei weitem sprengen. Ein solches Vorhaben wäre baubewilligungspflichtig und müsste – auf entsprechendes Gesuch hin – im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Die Beschwerdeführenden haben in ihrem Baugesuch nicht um Bewilligung des Abbruchs RA Nr. 110/2017/11 10