e) Die Vorinstanz erwog zudem gestützt auf die Verfügung des AGR, dass das auf der Bauparzelle vorhandene Weidhaus (H.________) für nichtlandwirtschaftliche Zwecke fremdvermietet wird. Nach der Praxis dürfe in der Landwirtschaftszone kein neuer Wohnraum geschaffen werden, wenn noch Wohnraumreserven bestehen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Forderung, dass das Weidhaus für den Neubau abgerissen werden müsse, verstosse gegen die Eigentumsgarantie, da es von der Besitzstandsgarantie nach Art. 24c Abs. 3 RPG erfasst werde; zudem sei das Weidhaus denkmalpflegerisch als erhaltenswert eingestuft.