Anders als in dem Fall, dass zwei gleichberechtigte Betriebsleiter der selben Generation angehören, ist hier der künftige allmähliche Rückzug der Elterngeneration aus der Betriebsleitung absehbar. Den Erwägungen des AGR und des LANAT, wonach der abtretenden Generation ein geringerer Wohnraumbedarf zuzurechnen ist als der Betriebsleiterfamilie, auch wenn die Elterngeneration vorläufig aktiv bleibt und sich erst in rund 10 Jahren vom Betrieb zurückzieht, ist beizupflichten. Andernfalls würde Wohnraum bewilligt, der in absehbarer Zukunft das zonenkonforme Mass übersteigt.