Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass vorliegend aufgrund der Betriebsgrösse und der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 über einen Zeitraum von rund 10 Jahren noch wie bis anhin im Betrieb tätig sein werden, mit dem Eintritt des Beschwerdeführers 3 in den Betrieb Anspruch auf eine zweite Betriebsleiterwohnung entstehe. Für Betriebsleiterwohnungen (inkl. Büro) gilt nach dem Merkblatt des AGR ein Richtwert von 180 m2 BGF. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass abtretende RA Nr. 110/2017/11 9