m2. Sofern mit dem Eintritt des Beschwerdeführers 3 in den elterlichen Betrieb die Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Umfang einer Elternteilwohnung als zonenkonform zu betrachten wäre, dürfte also zusätzlich zur bestehenden Betriebsleiterwohnung Wohnraum im Umfang von 100 m2 geschaffen werden, soweit keine entsprechenden Wohnraumreserven bestehen. Das streitige Neubauprojekt sieht eine Wohnung mit einer Bruttogeschossfläche von 141 m2 vor, mit zusätzlichen Raumreserven im Untergeschoss von 45,84 m2. Damit überschreitet es das für eine Elternteilwohnung zulässige Mass.