d) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bewohnen im bestehenden Bauernhaus eine Wohnung mit 147,2 m2 BGF. Gemäss dem Merkblatt des AGR "L2 Landwirtschaftliches Wohnen" gilt als Richtwert für den Wohnraumbedarf der abtretenden Generation eine Bruttogeschossfläche von 100 m2. Sofern mit dem Eintritt des Beschwerdeführers 3 in den elterlichen Betrieb die Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Umfang einer Elternteilwohnung als zonenkonform zu betrachten wäre, dürfte also zusätzlich zur bestehenden Betriebsleiterwohnung Wohnraum im Umfang von 100 m2 geschaffen werden, soweit keine entsprechenden Wohnraumreserven bestehen.