Die Zonenkonformität erstreckt sich nicht auf zusätzlichen Wohnraum für weitere Verwandte wie vorliegend die Eltern der Beschwerdeführenden 1 und 2, die bislang nicht in deren Betrieb tätig und auf dem Bauernhof wohnhaft waren und daher nicht als abtretende Generation im Sinne von Art. 34 Abs. 3 RPV zu betrachten sind. Daher ist hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts nicht erheblich, dass die Beschwerdeführenden beabsichtigen, die Eltern der Beschwerdeführenden 1 und 2 bei sich aufzunehmen.