c) Die Konstellation, dass Elterngeneration und Nachfolgegeneration Wohnraum beim landwirtschaftlichen Betrieb beanspruchen, wurde gesetzlich explizit geregelt. Nach Art. 34 Abs. 3 RPV gilt der Verbleib der Elterngeneration auf dem Hof grundsätzlich als zonenkonform, wenn die Nachfolgegeneration im Betrieb tätig wird und dessen Leitung übernimmt. Die Zonenkonformität erstreckt sich nicht auf zusätzlichen Wohnraum für weitere Verwandte wie vorliegend die Eltern der Beschwerdeführenden 1 und 2, die bislang nicht in deren Betrieb tätig und auf dem Bauernhof wohnhaft waren und daher nicht als abtretende Generation im Sinne von Art. 34 Abs. 3 RPV zu betrachten sind.