Grösse von 1,598 SAK das Zweifache dieser Mindestgrösse überschreitet. Damit ist aber der Nachweis der Unentbehrlichkeit noch nicht erbracht, denn dafür ist nicht allein die Betriebsgrösse entscheidend, sondern auch Art und Umfang der betriebsnotwendigen Überwachungsaufgaben, die Distanz zur nächsten Wohnzone sowie die Frage, ob das Gewerbe hauptberuflich ausgeübt wird. Die Unentbehrlichkeit des nachgesuchten Wohnraums wird im Einzelfall auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung beurteilt. In diese ist vorliegend auch der Umstand einzubeziehen, dass es sich bei den Betriebsleitern um Eltern- und Nachfolgegeneration handelt.