Entsprechend verlangt das Merkblatt des AGR "L2 Landwirtschaftliches Wohnen" für den Fall, dass zusätzlicher Wohnraum für einen von zwei gleichberechtigten und gleichverantwortlichen Betriebsleitern geschaffen werden soll, dass der Betrieb die Mindest-Standardarbeitskraft mindestens doppelt erfüllt. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass vorliegend die Mindestbetriebsgrösse bei 0,75 SAK liegt, da ihr Betrieb im Berg- und Hügelgebiet liegt, und dass ihr Betrieb mit einer 12 VGE 100.2010.490 vom 11. Juli 2011, E. 2.1; BGE 1A.184/2006 vom 15. Februar 2007, E. 3; BGE 121 II