Nachgewiesener Wohnbedarf ist in erster Linie innerhalb der vorhandenen Bausubstanz zu befriedigen. Es dürfen somit keine Raumreserven in bestehenden Bauten vorhanden sein. Ein neuer Bedarf kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass bestehende Wohnungen an Nichtlandwirte vermietet oder im Wohnrecht abgegeben werden. Bestehender Wohnraum, der zur ordnungsgemässen Bewirtschaftung erforderlich ist, muss der Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Des Weiteren muss das Bedürfnis aktuell sein. Soll zusätzlicher Wohnraum für den Generationenwechsel geschaffen werden, so muss dieser absehbar sein.12