b) Gemäss dem landwirtschaftlichen Produktionskataster9 befindet sich der Talbetrieb mit dem Bauernhof der Beschwerdeführenden 1 und 2 und der Bauparzelle in der Bergzone III und somit im Berg- und Hügelgebiet.10 Der Betrieb verfügt zudem über eine Alp, auf der Tiere gesömmert werden.11 Mit einer Betriebsgrösse von 1,598 SAK untersteht der Betrieb den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe. Die Erstellung von Wohnraum ist demnach zonenkonform, soweit dieser für den landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich ist, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. 4. Unentbehrlichkeit