a) Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist.4 Die Kantone können landwirtschaftliche Betriebe, welche zur Bewirtschaftung weniger als eine Standardarbeitskraft erfordern, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen, sofern eine Betriebsgrösse von 0,6 SAK nicht unterschritten wird.5 Damit kann insbesondere den örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden.6 Im Kanton Bern sind landwirtschaftliche Betriebe im Berg- und Hügelgebiet den Bestimmungen über die