Die Vorinstanz erwog zudem gestützt auf die Verfügung des AGR vom 23. November 2016, dass die Beschwerdeführenden mit dem auf der Bauparzelle befindlichen Weidhaus (H.________), das sie als Ferienwohnung vermieten, über Wohnraumreserven verfügten, die zu einer Elternteilwohnung erweitert werden könnten.