Sie übersteige damit das Mass einer zonenkonformen Elternteilwohnung. Eine zweite Betriebsleiterwohnung dürfe nicht gebaut werden. Die dafür nötige Betriebsgrösse werde nicht erreicht. In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2017 ergänzt das AGR, in der familiären Konstellation, dass Eltern und nachfolgende Generation einen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam führten, bestehe die Möglichkeit einer gleichberechtigten partnerschaftlichen Betriebsführung nicht. Vielmehr seien die Bestimmungen über den Generationenwechsel bei der Betriebsleitung heranzuziehen.