b) Die Vorinstanz erachtete das Bauvorhaben gestützt auf die Verfügung des AGR vom 23. November 2016 als nicht zonenkonform. Gemäss den Erwägungen der Verfügung des AGR ist im bestehenden Bauernhaus eine Betriebsleiterwohnung des bisherigen Betriebsleiterpaars (Beschwerdeführende 1 und 2) vorhanden. Nötig und damit zonenkonform sei nebst dieser allenfalls eine Elternteilwohnung (Altenteil) mit höchstens 100 m2 Bruttogeschossfläche (BGF). Das Bauvorhaben sehe eine Wohnung mit 141 m2 BFG vor, mit zusätzlichen Raumreserven im Untergeschoss von 45.48 m2. Sie übersteige damit das Mass einer zonenkonformen Elternteilwohnung.