a) Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die zonenkonforme Erstellung einer zweiten Betriebsleiterwohnung erfüllt seien. Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erfordere 1,598 Standardarbeitskräfte (SAK), also mehr als das Doppelte der gesetzlichen Minimalgrösse für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Berg- und Hügelgebiet. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Betrieb von zwei gleichberechtigten Betriebsleitern partnerschaftlich geführt werden könne und jeder der beiden Betriebsleiter Anspruch auf eine Betriebsleiterwohnung habe. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)