3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental verwies mit Eingabe vom 3. Februar 2017 auf die abschlägige Verfügung des AGR. Diese bzw. die darin festgehaltene Zonenwidrigkeit stelle das einzige Hindernis zur Erteilung einer Baubewilligung dar. Das AGR hielt mit Stellungnahme vom 9. Februar 2017 an seiner Auffassung fest, wonach das Bauvorhaben in der 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und