a) Eine Rechtsverwahrung kann zusammen mit der Einsprache geltend gemacht werden (Art. 32 BewD). Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverwahrung angemeldet, die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde und im Dispositiv des Gesamtbauentscheides unter Ziff. 4.3 vorgemerkt ist. Auf das erneute Begehren wird nicht eingetreten. b) Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden, es wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG15). 4. Kosten