inwiefern die Bauausführung geologisch / geotechnisch begleitet und überwacht wird. Im Weiteren ist es Aufgabe der Baupolizeibehörde, darüber zu wachen, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens die gesetzlichen Vorschriften sowie die Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung eingehalten werden (Art. 47 Abs. 1 BewD). Die Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 3. Weiteres